Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 (Aktenzeichen 3 StR 333/15) die Verurteilung eines 54-jährigen Angeklagten aus Hamburg zu einer langjährigen Haftstrafe bestätigt.
Die 15. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hatte den Angeklagten am 29. April 2015 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt (Aktenzeichen 15 KLs 5/15). Die Kammer war nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte am 22.11.2014 für einen Kurierlohn von 5.000,- € in seinem Fahrzeug eine Tasche mit ca. 23,7 kg Heroin aus Den Haag in das Bundesgebiet gebracht hatte. Im Zuge einer Kontrolle konnten diese Betäubungsmittel aufgefunden werden.
Angesichts dieser großen Menge von Hartdrogen verhängte die Kammer eine langjährige Haftstrafe. Der Angeklagte hatte sich zwar damit verteidigt, dass er bei dem Transport nur von einer kleineren Menge Marihuana ausgegangen sei. Dafür bestanden zur Überzeugung der Kammer aber keinerlei belastbare Anhaltspunkte. Selbst wenn der Angeklagte über den Inhalt der transportierten Tasche nicht genau informiert gewesen sein sollte, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, derart große Mengen Heroin zu transportieren.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Revision des Angeklagten auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Eine Nachprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Entscheidung des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Pressemitteilung 54/15 vom 23.10.2015 Landgericht Osnabrück