Die Schwarzfahrermütze nützt nichts

Selbst wenn man mit einem Schriftzug auf seine Entscheidung jetzt “schwarz” zu fahren hinweist, wird der Straftatbestand der Beförderungserschleichung § 265 a StGB erfüllt. 

Die Revision eines Angeklagten wurde nunmehr durch das Oberlandesgericht Köln verworfen. Dieser hatte als Fahrgast am 11.11.11 (!) in Köln sich mit dem ICE nach Frankfurt/Main befördern lassen wollen. Er trug eine Mütze mit einem Zettel daran. Auf diesem stand gut sichtbar und auch leserlich die Aufschrift “Ich fahre schwarz”. Er bestieg den Zug und meldete sich nicht, wie es sonst üblich und von der Bahn gefordert wird, beim Schaffner, um ein Ticket zu kaufen. Natürlich fiel er im Zug auf und bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass er keinen Fahrschein hatte.

In der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln heißt es hierzu:

 

Der Senat geht wie das Landgericht davon aus, dass ungeachtet der an der Mütze angebrachten Mitteilung das Verhalten des Angeklagten den Straftatbestand der Beförderungserschleichung gemäß § 265a erfüllt, wenn er in den abfahrbereiten ICE einsteigt, sich anschließend einen Sitzplatz sucht und dem Zugbegleiter erst bei routinemäßiger Kontrolle auffällt. Denn mit diesem Verhalten gebe er sich den Anschein, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen der Bahn erforderlichen Voraussetzungen für die Beförderung. Der an der Mütze angebrachte Zettel mit der Aufschrift “Ich fahre schwarz” erschüttere diesen Eindruck nicht. Hierzu wäre erforderlich, dass der Fahrgast offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen. Dass andere Fahrgäste vor Fahrtantritt oder während der Fahrt die Aufschrift wahrnehmen, sei unerheblich. So sei es nach den Beförderungsbedingungen möglich gewesen, noch im Zug einen Fahrschein zu lösen, so dass das Verhalten des Angeklagten zunächst regelkonform erschien. Auch interessiere sich ein Fahrgast regelmäßig nicht dafür, ob andere Fahrgäste über eine Fahrkarte verfügten. Schließlich sei es nicht Sache der anderen Fahrgäste, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn AG durchzusetzen oder den Fahrgast ohne Fahrschein an der Beförderung zu hindern.

Kurz mal die Norm des § 265 a StGB, damit auch jeder weiß, was drin steht:


(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.Der nunmehr Verurteilte hätte wohl in seinen Strafprozessen geltend machen sollen, dass er sich gar nicht mehr des Zettels bewusst gewesen sei und er – wie es auch üblich ist – auf den Schaffner wartete, um ein Ticket zu erhalten. Denn am 11.11.11 hätte er den Zettel auch aus anderen Gründen tragen und alkoholisiert sein können. Seine Geschichte selbst ist doch schon ein alter Hut. Mit dem “Schwarzfahrer” – Shirt ist die Angelegenheit doch auch schon entschieden worden.

Da muss man sich mit seiner Absicht, das Ticket nicht zu bezahlen, schon beim Schaffner oder sonstigem Personal präsentieren. 😉 Wobei dies aber auch Quatsch ist. Das ist wie ich mit dem Abstellen meines Fahrzeuges auf einem kostenpflichtigen Parkplatz die Kosten in Kauf nehme und auch durch lautstarkes Ablehnen des Nutzungsvertrages nicht davon zurücktreten kann, solang mein Auto dort steht.

In unserem vorliegenden Fall würde der zahlungsunwillige Fahrgast rausgeschmissen werden.

Man weiß doch, dass es Geld kostet.

Thomas Penneke

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