Die Einstufung eines Soldaten als Sicherheitsrisiko kann nicht allein auf „Lebenserfahrung“ gestützt werden. Auch bei auffälligem Alkoholkonsum muss die Bundeswehr eigene Ermittlungen durchführen, bevor sie Zweifel an der Zuverlässigkeit bejaht (BVerwG, Beschluss vom 25.09.2025 – 1 WB 3.25).
„Captain Morgan, übernehmen Sie!“ – so hätte man die Schlagzeile wohl getauft, wäre der Fall nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht gelandet. Ein Hauptfeldwebel, eine halbvolle Flasche Rum und ein Streit mit der Freundin: daraus machte die Bundeswehr kurzerhand ein Sicherheitsrisiko. Das BVerwG aber fand – so einfach ist das nicht.
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Ein Soldat, der den Holocaust leugnet und auf diese Weise das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlost, verletzt seine politische Treuepflicht (Leitsatz des BVerwG).
Ein Soldat muss für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einstehen.
Wer den Holocaust bezweifelt oder gar für die NSDAP schwärmt, steht nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein.
Zu Recht erhält ein Soldat, der nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsteht während des laufenden Verfahrens auch nur die Hälfte seiner Bezüge.
BVerwG, Beschluss vom 08.05.2023 – 2 WDB 13.22
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Strafverteidiger aus Rostock