Landgericht Rostock: Es muss nicht immer DNS/DNA abgenommen werden

Das Landgericht Rostock hat einen Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 01.04.2021 aufgehoben, mit dem bei dem Beschwerdeführer die Entnahme von Körperzellen zum Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren angeordnet worden ist. (Landgericht Rostock 11 Qs 97/21 (1))

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde wegen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Hiernach ordnete das Amtsgericht Rostock nach Anhörung und Stellungnahme der Verteidigung die Entnahme von Körperzellen an. Hiergegen beschwerte sich der Verurteilte mit Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist zwar mit Urteil des Landgerichts Rostock vom 13.03.2020 rechtskräftig wegen gemeinschaftlich begangenen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Es fehlt jedoch an der nach § 81 g Abs. 1, 4 StPO erforderlichen begründeten Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden.

Das Landgericht Rostock hat in seinem Urteil unter anderem ausgeführt: Die schwere Erkrankung des Beschwerdeführers – Leukämie seit Herbst 2017 und in Folge ihrer Behandlung seit 2018 eine Vorstufe von Multipler Sklerose – sowie die Tatsache, dass er nunmehr Opiate auf Rezept erhalte, so dass er die durch den Handel mit Betäubungsmitteln finanzierten Drogen zur Selbsttherapie nicht mehr benötige, legten nahe, dass er sich vom Drogenmillieu gelöst habe. In ihrer Entscheidung geht die Kammer davon aus, dass bereits die Hauptverhandlung nachhaltig auf ihn gewirkt habe und ihn die Verurteilung zu dieser Bewährungsstrafe von der Begehung weiterer – insbesondere vergleichbarer – Straftaten abhalte. Davon abweichende Erkenntnisse sind nicht ersichtlich.

Richtig so! Das massenhafte Sammeln (auch) von DNS der Bürger hat seine Grenzen.

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