Belehrung erst nach getroffener Verständigung ist verspätet

Belehrt ein Gericht Angeklagte erst nach einer getroffenen Verständigung über deren Reichweite und Folgen, so ist sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (BGH, Beschluss vom 30.03.2021 – 2 StR 383/20).

Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main 30.03.2020 – 3690 Js 223997/19 14/19 5/21 Ks

Nach einem fehlgeschlagenen Überfall, bei dem eine Schusswaffe zum Einsatz gekommen war, machte das Landgericht Frankfurt am Main den beiden Angeklagten folgenden Vergleichsvorschlag: Man sei zu dem Schluss gekommen, dass kein Tötungsvorsatz bezüglich der Schüsse auf das Opfer bestanden habe. Für den Fall eines “angemessenen” Täter-Opfer-Ausgleichs mit dem Nebenkläger und glaubhafter Geständnisse könne der Schütze mit einer Strafe zwischen drei und dreieinhalb Jahren, sein Mitangeklagter mit zweieinhalb bis drei Jahren Strafe rechnen. Der Vorsitzende stellte weiter die Aufhebung der Haftbefehle in Aussicht. Aufgrund von Vorgesprächen vorbereitet, übergaben die Angeklagten noch in der Sitzung 10.000 Euro in bar an den Geschädigten und entschuldigten sich. Danach stimmten alle Beteiligten der Verständigung zu. Erst jetzt wies das Gericht nach § 257c Abs. 4 und 5 StPO darauf hin, dass seine Bindung an den Deal unter bestimmten Umstände wegfallen könne. Gleichwohl gaben die Verteidiger die vereinbarten Einlassungen ab. Die Revision der Angeklagten hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs 30. März 2021 – 2 StR 383/20

Auch wenn die Strafen sich im besprochenen Rahmen hielten, beanstandete der 2. Strafsenat das Vorgehen des LG. Seiner Ansicht nach hätte die Belehrung vor Abschluss der Vereinbarung erfolgen müssen. Es gebe keine Indizien dafür, dass die Männer gewusst hätten, dass sich das Gericht möglicherweise von dem Deal hätte lösen können.

Die anschließend erfolgten Geständnisse seien keine Bestätigung der Absprache: Möglicherweise sei der Eindruck entstanden, dass man keine andere Wahl mehr habe. Die Karlsruher Richter betonten, dass allenfalls eine “qualifizierte” Belehrung darüber, dass sie sich die Sache folgenlos hätten anders überlegen können, zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarung hätte retten können.

Die Einschätzung ändert sich laut Bundesgerichtshof nicht dadurch, dass die Taten erst nach dem Hinweis des Gerichts eingestanden wurden. Die Angeklagten seien möglicherweise davon ausgegangen, dass ihre Zustimmung sie binde.

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