Diskriminierende WhatsApp-Sticker: Polizist verliert Job wegen “schwarzen Humors”

Wer in einer offiziellen Position wie ein Polizeikommissar rassistische, antisemitische oder gewaltverherrlichende Inhalte über WhatsApp-Chatgruppen verbreitet, riskiert seinen Job. Ein Polizeikommissar auf Probe wurde nach der Verbreitung solcher Inhalte entlassen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich seiner Gesinnung entsprechen (VG Koblenz, Urteil vom 20.02.2024 – 5 K 733/239).

Sachverhalt

Ein Polizeikommissar auf Probe wurde im Innendienst entlassen, nachdem er über Monate hinweg “Sticker” mit diskriminierenden, rassistischen, antisemitischen, gewaltverherrlichenden, frauen- und behindertenfeindlichen Inhalten in WhatsApp-Chatgruppen hochgeladen hatte. Der Dienstherr erklärte, diese Inhalte begründeten erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Mannes für den Polizeidienst. Der Kommissar legte gegen die Entlassung Klage ein und argumentierte, es handle sich nur um “schwarzen Humor.”

Entscheidung

Das VG Koblenz wies die Klage ab und bestätigte die Entlassung des Polizeikommissars (Urteil vom 20.02.2024 – 5 K 733/239). Laut Gericht mangelte es dem Kläger an charakterlicher Eignung für den Polizeidienst. Die “Sticker” seien Ausdruck einer Haltung, die objektiv betrachtet nicht mit den Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten vereinbar sei. Zudem habe sich der Kommissar bereits strafrechtlich schuldig gemacht, indem er Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung verwendet hatte.

Meinung & Schluss

Ein klarer Fall von “Pech gehabt”? Wohl kaum. Gerade Polizeibeamte sollten ein Gefühl für die Bedeutung ihrer Worte und Handlungen haben – auch in privaten WhatsApp-Gruppen. Die Entscheidung des VG Koblenz zeigt, dass Inhalte, die als “schwarzer Humor” abgetan werden, sehr wohl gravierende Konsequenzen haben können, vor allem in einem sensiblen Bereich wie dem Polizeidienst. Wer solchen Inhalt verbreitet, sollte sich nicht wundern, wenn dies als mangelnde charakterliche Reife gewertet wird.

Ein mangelhaft charakterlich gereifter Mann gehört nicht in den Polizeidienst.

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