Der Wehrhahn – Prozess ! Was kümmert es den SPIEGEL so?

Ralf S. wurde vom Düsseldorfer Landgericht am 31. Juli 2018 vom Vorwurf im Jahre 2000 den Bombenanschlag auf die Station Wehrhahn in Düsseldorf verübt zu haben, freigesprochen. Die Kritik an dem Vorsitzenden Richter der Kammer kam aus vielen Pressestimmen prompt. So auch vom SPIEGEL … , dessen Redakteur den Angeklagten lieber hätte sofort brennen sehen. Warum rege ich mich auf und was möchte Ihnen erklären?

Für den Staatsanwalt ist Ralf S. ein rechtsradikaler Bombenleger, die Verteidigung erklärte ihn für unschuldig: Nun hat das Landgericht Düsseldorf im Prozess um den Bombenanschlag am S-Bahnhof Wehrhahn entschieden und den Angeklagten freigesprochen. Die Beweislage war dem Gericht zu dünn, als dass sie ihn hätte verurteilen können / wollen.

Ich selbst kenne die Akten nicht und ich war auch bei dem Prozess nicht dabei. Doch der SPIEGEL – Artikel lässt doch wieder tief blicken, was die Presse hier lieber gesehen haben will. Zum Artikel geht es hier.

Der SPIEGEL – Redakteur kritisierte den Vorsitzenden Richter am Landgericht wie folgt:

Bei seinen Nachfragen wirkte er manchmal fast wie ein Verteidiger und konzentrierte sich auf die Widersprüche, statt durchaus konsistenten Aussagen dieselbe Aufmerksamkeit zu schenken, durch die S. teilweise schwer belastet wurde. Dieses Verhalten des Richters erstaunte auch erfahrene Prozessbeobachter.

Wer oder was die “Prozessbeobachter” sind, lässt der Artikel offen. So fragt man sich, ob es reine “Beobachter” sind oder welche, die sich auch mit der Strafprozessordnung auskennen.

In Deutschland ist es grundsätzlich so, dass die Schuld des Angeklagten bewiesen werden muss. Auf die Beweisaufnahme hat nicht nur die Verteidigung Einfluss, sondern auch die Staatsanwaltschaft und die Nebenklage.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung wird unter den Juristen gesagt. Schauen wir mal:

§ 244 StPO
Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(…)

§ 244 regelt das Verfahren und die Grundsätze der Beweisaufnahme. Der Katalog an Beweismitteln ist abgeschlossen. Es wird Beweis über die Tatsachen erhoben, die nach Auffassung des Gerichts für die Entscheidung der Sache von Bedeutung sind. Es sind zwar die vom Gericht zu entscheidenden Fragen über Art und Umfang der Beweisaufnahme systematisch von der Bewertung der Tatsachen, die Gegenstand der Beweisaufnahme geworden sind, zu unterscheiden. Das ist dann der Inhalt der Beweiswürdigung.

Es gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung § 261 StPO.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Die Entscheidung über Art und Umfang der Beweisaufnahme – und somit auch bzgl. der Fragen an Zeugen –  ist jedoch notwendigerweise mit der Bewertung der bereits erhobenen Beweise verbunden.

Selbstverständlich besteht hier die Gefahr des Verlustes der Unvoreingenommenheit des Gerichts. Doch diesem können die anderen Verfahrensbeteiligten entgegenwirken. Dafür gibt es unter anderem das Beweisantragsrecht.

Man vermisst in dem Artikel Kritik an den anderen Verfahrensbeteiligten, wenn man sich doch ein anderes Ergebnis wünschte. Ob man den Eindruck hat, dass der Richter schon tendenziös seine Verhandlung gestaltet, mag ich als “Eindruck” gelten lassen.

Jedoch obliegt die Entscheidung dem Gericht. Dessen Beweiswürdigung ergab, dass ihm die erhobenen Beweise eben nicht gereicht haben.

Und nun zum Aufreger!

“konzentrierte sich auf die Widersprüche, statt durchaus konsistenten Aussagen”

Ja, worauf sollte er sich denn konzentrieren, lieber Redakteur und Prozessbeobachter?

Gerade die Widersprüche dürfen doch nicht weggewischt werden. Juristerei ist anders als die “Wissenschaft” des Journalismus. Qualität sollte im Recht das Maxim sein, denn es wird Menschenlebensqualität durch den Staat vernichtet, wenn es zu einer Verurteilung kommt. Der Presse mag das egal sein. Schon Reinhard Mey besang diese Problematik in seinem Lied: “Was in der Zeitung steht”.

Daran hat sich bisher in der Presselandschaft nichts verändert. Hierzu braucht man auch nur das Verfahren gegen Herrn Jörg Kachelmann zu Gemüte ziehen und die dazugehörige Qualitätspresse.

Widersprüche verhelfen oft zur Wahrheitsfindung, als das Aneinanderreihen von belastenden (Teil-)Aussagen. Letzteres führte schon zu oft zu Fehlurteilen.

Dass der Presse schon immer der Verdacht genügt, um jemanden auf das Schafott zu bringen, dass weiß man. “Verbrennt die Hexe!”

Hier sprach ein Gericht frei.

Ihr Rechtsanwalt / Strafverteidiger Thomas Penneke

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www.Penneke.de

Ein Gedanke zu „Der Wehrhahn – Prozess ! Was kümmert es den SPIEGEL so?“

  1. Beate Zschäpe hätte sich wohl auch eher einen dem Recht und nicht der Politik verschriebenen Richter gewünscht…

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