Warum erhebt man sich im Gericht?

Mein Mandant und ich sitzen schon auf der Anklagebank. Uns gegenüber sitzt ein hämisch dreinblickender Staatsanwalt. Das Publikum ist ungeduldig und die Presse gierig. Es öffnet sich die Tür des Besprechungsraumes und wird noch einmal kurz laut im Saal, weil Stühle rücken und alle aufstehen. Warum steht man beim Eintreten (und Austreten) des Gerichts auf?

Die Gründe hierfür hat das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Beschluss im Mai (Beschl. v. 14.05.2018 – 1 Ws 88/18) einmal dargestellt. Die Gründe liegen nicht nur einfach in der Tradition, sondern eben auch in der besonderen Stellung, die ein Gericht (insbesondere ein Strafgericht) inne hat.

Zeuge weigerte sich aufzustehen

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte über die Weigerung eines Zeugen beim Eintreten des Gericht aufzustehen zu entscheiden. Gegen diese wurde wegen Ungebühr gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG eine Buße von 300 EUR Ordnungsstrafe ersatzweise sechs Tage Ordnungshaft angeordnet worden.

Aus der Entscheidung:

Dadurch, dass der Beschwerdeführer beim Eintreten des Gerichts sitzenblieb und trotz der Aufforderung aufzustehen sich nicht von seinem Platz erhoben hat, hat er sich einer Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG schuldig gemacht.

Der Zweck dieser Vorschrift, in dessen Licht der in ihr enthaltene Begriff der Ungebühr auszulegen ist, geht dahin, die Würde des Gerichts zu wahren und Störungen abzuwehren, die den gesetzmäßigen Ablauf der Verhandlung und die geordnete Wahrheitsfindung in ihr beeinträchtigen (Schäfer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 178 GVG Rdnrn. 1 – 3; Mayr in: KK, § 178 GVG Rdnr. 2). Indessen ist beides, die Würde des Gerichts und die geordnete Wahrheitsfindung, nicht im Sinne eines unverbundenen Nebeneinander zu verstehen, die Würde des Gerichts daher nicht als ein von der Wahrheitsfindung abgehobener Achtungsanspruch aufzufassen. Worum es im Kern geht, ist vielmehr die Gewährleistung einer dem Ernst der Strafrechtspflege angemessenen, persönliche Distanz schaffenden, emotionsfreien, Unparteilichkeit und Verantwortungsbereitschaft fördernden und damit letztlich dem Ziel der Wahrheitsfindung dienenden Atmosphäre. Diese Atmosphäre herzustellen, sind die in der Hauptverhandlung gebräuchlichen äußeren Formen bestimmt (OLG Hamm, NJW 1975, 943; Schäfer, aaO, Rdnr. 4). Zu ihnen gehört das Aufstehen aller im Gerichtssaal anwesenden Personen beim Eintreten des Gerichts. Das Aufstehen versinnbildlicht die Haltung gesteigerter Verantwortung und den Ernst, die einer strafgerichtlichen Verhandlung mit ihrer oft schicksalhaften Bedeutung für den Angeklagten eigen sein muss (Eb. Schmidt, ZRP 1969, 256). Indem das Aufstehen diese Verantwortungsbereitschaft und diesen Ernst symbolhaft für alle Beteiligten darstellt, trägt es zu deren Verwirklichung und damit zur Wahrheitsfindung auch selbst bei. Mithin ist das Aufstehen vor Gericht weder Selbstzweck noch Befolgung einer bloßen Tradition, und ebensowenig ist es eine außerhalb rechtlicher Erzwingbarkeit liegende Höflichkeitsbekundung (OLG Hamm, aaO; Schäfer, aaO, Rdnrn. 4, 12). Es handelt sich auch nicht um eine den Richtern persönlich erwiesene Reverenz (Eh. Schmidt, aaO). Soweit dem Sicherheben vor dem Gericht ein Element der Achtung innewohnt, ist es die Achtung vor der besonderen Bedeutung des richterlichen Auftrags, losgelöst von der Person dessen, der jeweils diesen Auftrag erfüllt (OLG Hamm, aaO). Nicht der Person des Richters gebührt das Sicherheben bei Eintritt in die Verhandlung, sondern seinem Richteramt (OLG Hamm, aaO), und noch allgemeiner: dem gemeinsam von allen Verfahrensbeteiligten angestrebten Ziel der Verwirklichung von Wahrheit und Gerechtigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt: “Den Richtern, die nach der Verfassung im Namen des Volkes die rechtsprechende Gewalt ausüben (Art. 92 GG), ist von jedermann die schuldige Achtung zu erweisen” (Beschl. v. 3. 8. 1966 – 1 BvR 441/66, DRiZ 1966, 356; vgl. für das gesamte Vorstehende OLG Koblenz, Beschluss vom 2.12.1983, NStZ 1984, 234, beck-online).

Schuldige Achtung ist dem Richteramt zu erweisen!

Jetzt wissen wir mehr! In Bayern/Franken habe ich schon den “Zeugenstand” kennengelernt. Dort sitzt der Zeuge nicht, denn er steht – manchmal hinter einem Pult. So kann er eine solche Ungebühr gar nicht vornehmen.

Ihr Rechtsanwalt / Strafverteidiger Thomas Penneke

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