§ 148 StPO – Kommunikation des Beschuldigten mit seinem Verteidiger

In diesem Artikel möchte ich Ihnen § 148 StPO vorstellen. Warum ist er so besonders. Viele werden jetzt sagen, dass ihnen schon klar sei, was hier kommt. Dem Verteidiger muss doch ungehinderte Kommunikation mit seinem Mandanten und umgekehrt gewährt werden. Pustekuchen! § 148 StPO zeigt wann, aber kein Warum.

Sehen Sie sich doch bitte den Wortlaut von § 148 StPO an:

(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.

(2) 1Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches dringend verdächtig, soll das Gericht anordnen, dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, dass sie zunächst dem nach § 148a zuständigen Gericht vorgelegt werden. 2Besteht kein Haftbefehl wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, trifft die Entscheidung das Gericht, das für den Erlass eines Haftbefehls zuständig wäre. 3Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu überwachen, sind für Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen.

Klingt unübersichtlich!

Ist es auch, wie so viele deutsche Vorschriften.

Absatz 1 ist noch kurz, klar und verständlich.

Absatz 2 hat es in sich. Ich übersetze es mal: Wird dem Mandanten eines Verteidigers ein bestimmter (schwerer) Vorwurf gemacht, dann soll das Gericht anordenen, dass der Verkehr mit dem Verteidiger zu überwachen ist. 

Was ist hier los?

Die freie Kommunikation ist auch mit Inhaftierten oder Untergebrachten zu gewährleisten.

Wird jemand aber einer Straftat nach § 129 a StGB (auch in Verbindung mit § 129 b StGB) beschuldigt, dann wird der Schriftverkehr mit dem Verteidiger überwacht.

Der Verteidiger darf auch nicht einfach Schriftstücke oder Aktenbestandteile, die der Verteidigung des Beschuldigten dienen, diesem direkt übergeben. Sie müssen immer über den Tisch des dafür zuständigen Richters gehen. 

Auch beim freien Mandanten!

Und dass nicht nur, wenn der Beschuldigte in Haft sitzt. Die Überwachung erfolgt auch, wenn der Mandant frei ist und ein Gerichtsbeschluss dies bestimmt.

Die Überwachung des Schriftverkehrs erfolgt durch den entsprechenden Überwachungsrichter. Sind Verteidiger oder Beschuldigter nicht einverstanden mit dessen Kontrolle, werden die Schreiben zurückgewiesen. Bei dem freien Mandanten bleibt nur die persönliche Übergabe durch den Anwalt oder einem berittenen Boten.

Sitzt der Mandant hingegen in Haft, dann erhält er keine Schreiben seines Anwalt.

In einem nächsten Beitrag werde ich Ihnen erklären, warum das so ist und ob das aus meiner Sicht richtig ist.

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