Transpersonen im Strafvollzug: Herausforderung für die Justiz

Die Unterbringung von trans*, inter* und nicht-binären Personen im Strafvollzug erfordert klare rechtliche Leitlinien. Das Berliner Modell erlaubt Inhaftierten, auf eigenen Wunsch in der Abteilung des anderen Geschlechts untergebracht zu werden. Der Fall Marla-Svenja Liebich zeigt jedoch die Grenzen dieser Regelungen auf und wirft grundsätzliche Fragen zur Sicherheit und Gleichbehandlung im Justizvollzug auf.

Männer und Frauen werden in deutschen Justizvollzugsanstalten grundsätzlich getrennt untergebracht. Doch was passiert, wenn eine Person sich nicht eindeutig einem Geschlecht zuordnet oder den amtlichen Geschlechtseintrag ändert? Besonders kontrovers ist derzeit der Fall des Rechtsextremisten Sven Liebich, der nun als Marla-Svenja Liebich registriert ist. Dies wirft die Frage auf, wie Justizvollzugsanstalten in solchen Fällen entscheiden sollten – insbesondere, wenn Sicherheitsaspekte betroffen sind.

Sachverhalt

Laut § 4 des Justizvollzugsgesetzbuchs (JVollzGB I) sind Frauen und Männer getrennt unterzubringen. Eine Ausnahme gilt seit 2021 in Berlin: Dort können trans*, inter* und nicht-binäre Personen selbst entscheiden, ob sie in einer Männer- oder Frauenabteilung untergebracht werden. Diese Regelung soll Diskriminierung verhindern und die Rechte der Betroffenen stärken.

Der Fall Liebich sorgt nun für eine Debatte über die praktischen Auswirkungen dieser Vorschrift. Liebich hat seinen/ihren Geschlechtseintrag geändert. Die Frage lautet nun: Wird er/sie in einer Frauenabteilung untergebracht? Und wenn ja, welche Folgen hat das für die betroffenen Insassinnen?

Entscheidung der Justizbehörden

Bisher gibt es keine allgemeingültige Regelung für solche Fälle. Die Entscheidung liegt bei den Justizvollzugsanstalten, die sowohl die Rechte der betroffenen trans* Person als auch den Schutz der übrigen Inhaftierten berücksichtigen müssen.

Im Fall Liebich wird erwartet, dass Sicherheitsbedenken eine große Rolle spielen. Die Justizverwaltung muss abwägen, ob seine Unterbringung in einer Frauenabteilung mit den Grundsätzen des Strafvollzugs vereinbar ist. Dies könnte einen Präzedenzfall für zukünftige Fälle schaffen.

Meinung und Schluss

Dieser Fall zeigt erneut, dass der Gesetzgeber oft nur “von Zwölf bis Mittag” denkt. Wer tiefgreifende Änderungen vornimmt, sollte sämtliche Konsequenzen bedenken. Stattdessen steht nun die Verwaltung vor einem rechtlichen Minenfeld, und die Betroffenen müssen mit den Folgen unklarer Regelungen leben.

Die Debatte zeigt: Ein durchdachtes Konzept für trans* Personen im Strafvollzug fehlt. Sollen Justizvollzugsanstalten solche Entscheidungen weiterhin selbst treffen oder braucht es bundesweit einheitliche Regeln?

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