Die Unterbringung von trans*, inter* und nicht-binären Personen im Strafvollzug erfordert klare rechtliche Leitlinien. Das Berliner Modell erlaubt Inhaftierten, auf eigenen Wunsch in der Abteilung des anderen Geschlechts untergebracht zu werden. Der Fall Marla-Svenja Liebich zeigt jedoch die Grenzen dieser Regelungen auf und wirft grundsätzliche Fragen zur Sicherheit und Gleichbehandlung im Justizvollzug auf.
Transpersonen im Strafvollzug: Herausforderung für die Justiz weiterlesenSchlagwort-Archive: Unterbringung
Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bei schwerwiegender Pädophilie
Zur Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus hat das Oberlandesgericht Braunschweig am 5. Februar 2014 entschieden, dass die schwere der anderen seelischen Abartigkeit entscheidend bei dieser Frage sei. Das Gericht müsse immer prüfen, ob weiterhin die Gefahr von erheblichen Straftaten besteht. Der Senat des Oberlandesgericht bejahte die Gefährlichkeit des Untergebrachten und verwarf seine Beschwerde.
Leitsatz:
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit angeordnet wurde, ist bereits dann für erledigt zu erklären, wenn zwar eine andere seelische Abartigkeit (hier: Pädophilie) vorliegt, diese jedoch nicht mehr als schwer einzustufen ist. Mit dieser Rechtsfrage hat sich das Gericht nach sachverständiger Beratung auseinanderzusetzen. Außerdem muss das Gericht bei jeder Fortdauerentscheidung prüfen, ob weiterhin die Gefahr erheblicher Straftaten besteht.
2. Dabei sind Straftaten gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (Vornahme von sexuelle Handlungen an einem Kind) nicht stets als erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten anzusehen. Die Gefahr schwerwiegender Sexualdelikte besteht aber dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Täter aktiv auf Kinder zugehen und Körperkontakt suchen werde.
OLG Braunschweig 1. Strafsenat, Beschluss vom 05.02.2014, 1 Ws 340/13
§ 63 StGB, § 67d Abs 6 S 1 Alt 1 StGB, § 176 Abs 4 Nr 1 StGB, § 183 Abs 4 Nr 2 StGB