Unverwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen

 

Neues zur Unverwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit “PoliScan M 1 HP” der Firma “Vitronic”

 

Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät “PoliScan M 1 HP” der Firma “Vitronic” sind mangels Überprüfbarkeit der Funktionsweise des Geräts im Bußgeldverfahren rechtlich nicht verwertbar. Zwar hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) für das verfahrensgegenständliche Messgerät eine Bauartzulassung erteilt. Damit ist jedoch nicht schon von einem über jeden Zweifel erhabenes “standardisiertes Messverfahren” auszugehen. Denn auch in der Fachliteratur werden von physikalisch-technischen Sachverständiger immer wieder Zweifel geäußert. Daher ist der Grundsatz “in dubio pro reo” anzuwenden, wenn die Betroffenen die Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessungen bestreiten.

 

 

Urteil des AG Emmendingen vom 26.02.2014, Az.: 5 OWi 530 Js 24840/12

 

Quelle: Jurion Strafrecht vom 19.9.2014