hausdurchsuchung

Auf ein Wort: Warum wurden die “Terroristen” nun freigelassen?

“Warum wurden die Terroristen von Güstrow freigelassen?” Diese Frage stellten mir viele Mandanten in persönlichen Gesprächen als auch via eMai. Die Polizei hatte nämlich Ende Juli 2017 in Güstrow in Mecklenburg-Vorpommern zahlreiche Gebäude durchsucht und drei mutmaßliche Islamisten festgenommen. Medienberichten zufolge suchten die Ermittler nach Sprengstoff.

In den Stellungnahmen der zuständigen Behörden stellt sich der Einsatz wie folgt dar: Es wurden “ungewöhnliche Aktivitäten” einer Gruppe von Verdächtigen festgestellt, die bereits seit längerer Zeit observiert wurden. Die Polizei von MV entschied sich – unabhängig vom Ermittlungsverfahren – zu Festnahmen und Durchsuchungen und zwar auf Basis des Polizeirechts.

Polizeirecht

Im Gegensatz zu strafrechtlichen Ermittlungen, bei denen es um die Bestrafung von möglichen Tätern geht, steht bei polizeirechtlichen Maßnahmen die vorbeugende Gefahrenabwehr im Vordergrund.

Klar ist damit, dass es sich bei den Durchsuchungen nicht um eine richterlich angeordnete Maßnahme des eigentlichen Ermittlungsverfahrens gehandelt hat. Es war eine Art Notmaßnahme. Es sollte eine Gefahr beseitigt werden. Sodann sollten die mutmaßlichen Terroristen für 10 Tage in Gewahrsam genommen werden.

Freiheitsentziehung

Eine Freiheitsentziehung liegt nicht vor, wenn die Auswirkungen auf die körperliche Bewegungsfreiheit der Person lediglich sekundäre, kurzfristige Folge der Erfüllung einer Handlungspflicht sind – also eine sogenannte „Freiheitsbeschränkung“ (BVerwGE 62, 325/327; 82 243/245)

Es gilt zwar auch hier der Richtervorbehalt § 56 V SOG – MV.

Dies bedeutet aber, dass die Polizei unverzüglich die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung, die auf einer eigenständigen Gefahrenprognose des Richters beruhen muss (OLG Rostock, NVwZ-RR 2008, 173), herbeiführen muss.

Unverzüglich!

Mit unverzüglich meint man nicht etwa ohne schuldhaftes Zögern, sondern es geht objektiv darum, ob die Verzögerung sachlich gerechtfertigt ist, z.B. Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, notwendige Registrierung/Protokollierung, renitentes Verhalten des In-Gewahrsam-Genommenen).

Das haben die Beamten der Polizei nicht bedacht. 13 Stunden nach Beginn der Festsetzung haben sie die Betroffenen erst dem zuständigen Richter vorgeführt. Hätte es einen Haftbefehl gegen die Betroffenen schon gegeben, hätten diese auch nach 13 Stunden dem Richter vorgeführt werden dürfen. Hier gab es aber keinen Haftbefehl. Sie sollten nach SOG-MV festgesetzt werden.

Böse Zungen behaupten, dass die Polizei erst noch genügend Material für einen Haftbefehl finden wollte.

In vergleichbaren Fällen von mir, die ich verteidigt habe, gab es schon einen Haftbefehl des Bundesgerichtshofes (BGH), da hier der Generalbundesanwalt einen solchen beantragt hat.

Ein Schnellschuss

Hier war es wohl ein Schnellschuss und die Hoffnung, dass man rechtsstaatliche Grundsätze brechen kann. Oder, was wahrscheinlicher ist, war es ein Versehen der Beamten und ein Richter hat mal aufgepasst.

Das Landgericht Rostock hat im Übrigen die Beschwerden gegen die Freilassung der Verdächtigen mittlerweile auch zurückgewiesen.

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