Die bloße Vermutung genügt nicht, wenn die Wohnung eines Betroffenen als Beschuldigter durchsucht werden soll. Der angenommene Anfangsverdacht muss immer tragfähig begründet sein. Für einen Durchsuchungsbeschluss ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung erforderlich, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken sowie eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (BVerfG, 2 BvR 2030/04, Beschluss vom 03.Juli 2006, Juris, Rn. 13, Gründe IV. 1. a). Anfangsverdacht muss tragfähig begründet sein weiterlesen