Die Annahme von Fluchtgefahr rechtfertigt die Untersuchungshaft, wenn konkrete Umstände darauf hindeuten, dass sich ein Beschuldigter durch Flucht dem Strafverfahren entziehen will (st. Rechtsprechung).
Ein prominentes Beispiel ist der Fall Attalah Younes, der sich selbst durch eine äußerst unüberlegte Handlung in den Fokus der Justiz brachte. Konnte man es noch dümmer anstellen?
Sachverhalt
Fluchtgefahr ist einer der häufigsten Haftgründe in Strafverfahren. Sie liegt vor, wenn konkrete Tatsachen nahelegen, dass der Beschuldigte sich durch Flucht dem Verfahren entziehen könnte. Dabei spielen Faktoren wie fehlende soziale Bindungen, finanzielle Mittel für eine Flucht oder auch die drohende Höhe der Strafe eine Rolle. Ein prominentes Beispiel ist der Fall Attalah Younes, der sich selbst durch eine äußerst unüberlegte Handlung in den Fokus der Justiz brachte.
Younes, gegen den bereits ermittelt wurde, kündigte öffentlich auf Social Media an, Deutschland verlassen zu wollen. Diese Ankündigung wurde prompt als Indiz für Fluchtgefahr gewertet, was letztlich zu seiner Festnahme und Untersuchungshaft führte.
Entscheidungen
Gerichte bewerten Fluchtgefahr individuell, anhand der Lebensumstände des Beschuldigten und der Beweise im Verfahren. Im Fall Younes war die öffentliche Ankündigung seiner Ausreise ein klarer Hinweis darauf, dass er nicht bereit war, sich dem Verfahren zu stellen. Solche Taten rechtfertigen die Annahme, dass eine Untersuchungshaft notwendig ist, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen.
Exkurs: Fluchtgründe
Folgende Tatsachen sind geeignet, Fluchtgefahr zu begründen (nicht abschließend, aber klassisch):
- Kein fester Wohnsitz oder Aufenthalt.
- Hohe Straferwartung.
- Fluchtverhalten nach der Tat.
- Keine festen Bindungen.
- Durchreisender Ausländer.
- Unkalkulierbares Verhalten.
- Häufig wechselnde Arbeitsstellen.
- Verwendung falscher Papiere.
Meinung und Schluss
Der Fall Attalah Younes ist ein Paradebeispiel dafür, wie eine dämliche Aktion den eigenen Untergang beschleunigen kann. Wer im Internet ankündigt, dass er ausreisen will, darf sich nicht wundern, wenn die Justiz schneller ist. Es ist fast so, als würde ein Bankräuber vorher einen Countdown auf Instagram posten.
Ach da fallen mir noch andere Ideen ein, wie er sich hätte verraten können:
- als Dauerurlauber: er meldet sich in einer E-Mail aus dem Westjordanland ab und bittet um eine Terminverschiebung.
- als Kofferträger: er erscheint zur Vernehmung mit einem gepackten Koffer und einem Ticket ins Westjordanland.
- als Selfie: er postet ein Selfie aus dem Flugzeug – inklusive Ticketdaten.
Fluchtgründe können so skurril wie einfältig sein, doch eines ist klar: Die Justiz hat meist die besseren Karten. Vielleicht sollten Beschuldigte zukünftig öfter nachdenken, bevor sie sich öffentlich äußern.
Oder wie man so schön sagt: Wer reden kann, kann sich auch verraten.