BGH: Entscheidung zur Einziehung muss im Tenor konkret genug sein

Die vom Landgericht Rostock angeordnete Einziehung der „Asservate Nr. (…) aus dem(n) Durchsuchungsprotokoll(en) vom 14. August 2019“ betreffend die Wohnung und die Garage des Angeklagten hat keinen Bestand. Denn hinsichtlich dieser eingezogenen Gegenstände lassen sich weder dem Urteilstenor allein noch in der Zusammenschau mit den Feststellungen die Voraussetzungen der Einziehung hinreichend entnehmen (Beschluss vom 25. August 2020 – 6 StR 216/20).

Es ist eine schon etwas ältere Entscheidung. Sie wurde jetzt erst veröffentlicht. 

Die Entscheidung des Landgerichts Rostock Rostock

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. LG, 26.02.2020 – 437 Js 20794/19 18 KLs 212/19 (3)

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 

Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; eine Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis ist hierfür nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 55/20, Rn. 3 mwN). 

Der Bundesgerichtshof konnte nicht selbst entscheiden und musste zurückverweisen:

Zwar kann das Revisionsgericht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten, die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – 6 StR 218/20, Rn. 4; und vom 8. April 2020, aaO). Dies ist hier aber nicht der Fall. In den Urteilsgründen (UA S. 16 f.) ist lediglich abstrakt ausgeführt, dass es sich bei den in den Durchsuchungsprotokollen bezeichneten Gegenständen um solche handele, auf die sich eine Straftat nach §§ 29 ff. BtMG beziehe und die zur Begehung einer Tat oder zur Vorbereitung bestimmt gewesen seien.

Eine kleine Segelanweisung des Bundesgerichtshofs gab es auch noch:

Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts dann nicht auf § 33 BtMG gestützt werden kann, wenn die Betäubungsmittel nicht Gegenstand der von der Anklage umschriebe- nen und vom Gericht festgestellten Tat sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 3 StR 566/19, Rn. 3 mwN). Dies trifft für die in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 5) nicht zu. Gleiches gilt hinsichtlich der dort sichergestellten Tatmittel (§ 74 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 3 StR 408/02). 

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