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BGH: Entscheidung zur Einziehung muss im Tenor konkret genug sein

Die vom Landgericht Rostock angeordnete Einziehung der „Asservate Nr. (…) aus dem(n) Durchsuchungsprotokoll(en) vom 14. August 2019“ betreffend die Wohnung und die Garage des Angeklagten hat keinen Bestand. Denn hinsichtlich dieser eingezogenen Gegenstände lassen sich weder dem Urteilstenor allein noch in der Zusammenschau mit den Feststellungen die Voraussetzungen der Einziehung hinreichend entnehmen (Beschluss vom 25. August 2020 – 6 StR 216/20).

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