Keine automatische Gleichstellung von E-Scootern

Soll ein Rol­ler­fah­rer straf­recht­lich wegen Fah­rens ohne Fahr­erlaub­nis oder Trun­ken­heit im Ver­kehr be­langt wer­den, ist eine nä­he­re tech­ni­sche Be­schrei­bung des ge­nutz­ten Elek­trorol­lers un­er­läss­lich. Der Bun­des­ge­richts­hof ver­neint damit eine au­to­ma­ti­sche An­wen­dung der Vor­schrif­ten und Recht­spre­chung, die für Kraft­fah­rer ent­wi­ckelt wor­den sind, auf die Nut­zer von E-Scoo­tern (BGH, Beschluss vom 02.03.2021 – 4 StR 366/20)

In letzter Zeit häufen sich die Strafverfahren wegen des Fahrens mit einem E-Scooter unter “Einfluss von berauschenden Mitteln” oder auch “ohne Fahrerlaubnis”. In meiner Arbeit fallen hier die Unterschiede in der Rechtsauffassung von verschiedenen Staatsanwaltschaften und Gerichten auf. Diese reichen von unbedingtem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Bestrafung bis hin zu einer unverzüglichen Einstellung gegen Auflage / ohne Auflage. Vielleicht hat hier der Bundesgerichtshof etwas auf den Weg gebracht.

Entscheidung des Landgerichts

Nach den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte in zwei Fällen jeweils in dem Wissen, dass er die „zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge erforderliche Fahrerlaubnis nicht mehr hatte“, einen „Elektroroller Scoody, FIN:… “ im öffentlichen Straßenverkehr. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG in zwei Fällen verurteilt. Nähere Feststellungen zu Art und technischer Beschaffenheit, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob das Fahrzeug § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV oder aber einem der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV unterfällt, enthält das Urteil nicht.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG setzt dem BGH zufolge voraus, dass es sich bei dem Elektroroller um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV handelt. Gerade im Hinblick auf die vielen Fahrzeuge, die von einer Fahrerlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV befreit seien – zum Beispiel Mofas oder elektrische Kleinstfahrzeuge – sei eine genaue Beschreibung und Einordnung der genutzten Elektroroller unbedingt erforderlich gewesen.

Der 4. Strafsenat hob das Urteil soweit auf und verwies die Sache zurück, damit diese Feststellungen nachgeholt werden können.

Hiernach wird hoffentlich eine klare Rechtslage entstehen.

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