Die Verjährung – ein Mysterium

Tja, was ist da wohl gelaufen? Körperverletzungen von 1889 bis 2001? 🙂 Nun gut, dass ist ein Schreibfehler der Staatsanwaltschaft. Ist wohl doch zu offensichtlich. Weder Täter noch Opfer hätten eine solche Lebenserwartung von mindestens 112 Jahren (muss ja auch noch geboren werden und schlagkräftig heranwachsen 😈). Und dann muss der Täter auch jetzt noch leben. Das bringt mich aber kurz mal dazu auf Verjährungsfristen hinzuweisen. Diese sind sowohl für Opfer als auch für Täter interessant. Manchmal achtet auch ein Verteidiger auf diese nicht und der Mandant wird – trotz Verjährung – verurteilt. Für Nebenklagevertreter ist das deswegen interessant, da sie ihre Mandanten manchmal zur Anzeige treten müssen, bevor es zu spät ist. 

Im Strafrecht unterliegt die Ahndung der Straftaten wie auch die Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen ebenfalls der Verjährung. So existieren für die einzelnen Taten auch unterschiedlichen Verjährungsfristen, innerhalb derer der Staat eine Strafverfolgung vornehmen kann. Entsprechende Fristen gelten auch für die Strafvollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen. Man unterscheidet zwischen der Strafverfolgungsverjährung und der Strafvollstreckungsverjährung.

Die Strafverfolgungsverjährung beginnt

mit der Beendigung der Tat.

 

Wichtiger zu merkender Punkt, denn ab diesem Zeitpunkt beginnt eine Frist zu laufen, die dem Staat die Ahndung der Tat ermöglicht. Für die einzelnen Straftaten bestehen unterschiedliche Fristen, innerhalb derer die Ahndung möglich ist.

Mord und Völkermord verjähren nicht!

Bei allen anderen Taten gilt folgendes:

30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind

20 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind

10 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind

5 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind

3 Jahre bei den übrigen Taten

Sexualstrafrecht!

Erst, wenn das Opfer 30 geworden ist.

 

Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht wurde am 26. Januar 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet, so dass die Neuregelungen am 28.01.2015 in Kraft treten. Dies führt zu einer Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung bei Sexualdelikten, insbesondere beim sexuellen Kindesmissbrauch, die erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Geschädigten beginnt. Wegen Genauerem immer den Anwalt fragen.

Hemmung!

 

Bei der Strafverfolgungsverjährung kann in bestimmten Fällen eine Verjährungsunterbrechung eintreten (Hemmung). Das bedeutet, dass die Frist nicht weiter abläuft. Nach jeder der beispielhaft aufgezählten Handlungen, beginnt die Verjährung von neuem. Nach Ablauf der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist ist dann aber auch Schluss.

Die Unterbrechung tritt ein, wenn z.B.

  • eine Mitteilung an den Beschuldigten geht, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • oder die erste Beschuldigtenvernehmung,
  • jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter,
  • jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung, einen Haftbefehl, einen Unterbringungs- oder Vorführungsbefehl,
  • die Anklageerhebung, ganz wichtig!!!
  • die Eröffnung des Hauptverfahrens, den Erlass eines Strafbefehls.

So ich hoffe, dass jetzt alles etwas aufgeklärt sind. Soweit habe ich §§ weggelassen, da das eh keiner liest.

Thomas Penneke

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