Ex-Strafrichter darf nicht am alten Gericht als Strafverteidiger auftreten

Man stelle sich folgende Situation vor: 32 Jahre lang arbeitet ein Mann als Strafrichter am Gericht. Dann wird er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Da ihn die Juristerei nicht in Ruhe lĂ€sst und er noch etwas Gutes in der Welt tun will, wird er … Strafverteidiger. 😉

So geschah es mit einem Ex-Richter aus Burgwedel. 32 Jahre lang war er Richter am Amtsgericht. Er wirkte hauptsÀchlich als Strafrichter. Nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt trat er in einer vor dem Amtsgericht Burgwedel als Strafverteidiger auf. Zumindestens wollte er dies.

PrÀsident des Landgerichts Hannover untersagte ihm das Auftreten am alten Dienstgericht

Mit VerfĂŒgung vom 14.04.2016 untersagte der PrĂ€sident des Landgerichts Hannover dem Antragsteller unter Berufung auf §§ 71 DRiG, 41 Satz 2 und 3 BeamtStG i.V.m. § 2 Nds.RiG, vor seinem frĂŒheren Dienstgericht als Rechtsanwalt aufzutreten, und zwar rĂŒckwirkend ab Beginn seines vorzeitigen Ruhestands fĂŒr die Dauer von 5 Jahren, d. h. bis zum 31.05.2020. Zur BegrĂŒndung fĂŒhrte der PrĂ€sident des Landgerichts aus, die TĂ€tigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt stehe im Zusammenhang mit seiner frĂŒheren TĂ€tigkeit als Richter beim Amtsgericht Burgwedel. Ein Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht beeintrĂ€chtige dienstliche Interessen.

Viele Ex-Richter arbeiten spÀter als RechtsanwÀlte

Der Antragsteller hat gegen die UntersagungsverfĂŒgung Klage erhoben, ĂŒber die das Gericht noch nicht entschieden hat. Nachdem der PrĂ€sident des Landgerichts Hannover nachtrĂ€glich die sofortige Vollziehung seines Verbotes angeordnet hatte, hat der Antragsteller zusĂ€tzlich um vorlĂ€ufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Nach seiner Auffassung beeintrĂ€chtigt eine AnwaltstĂ€tigkeit vor seinem frĂŒheren Gericht keine dienstlichen Interessen. Er hĂ€lt die UntersagungsverfĂŒgung auch aus formalen GrĂŒnden fĂŒr rechtswidrig und weist darauf hin, dass in der Vergangenheit im Gerichtsbezirk des Landgerichts viele Richter nach Eintritt in den Ruhestand als RechtsanwĂ€lte tĂ€tig geworden seien, ohne dass es in irgendeinem Falle eine EinschrĂ€nkung der Berufszulassung gegeben habe.

Anschein der BeeintrĂ€chtigung dienstlicher Interessen genĂŒgt

Die 2. Kammer ist mit Beschluss vom 26. Juli 2016 im Verfahren des vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes der EinschĂ€tzung des PrĂ€sidenten des Landgerichts gefolgt. Die angegriffene VerfĂŒgung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung seien in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere sei die zunĂ€chst unterbliebene Anhörung des Antragstellers in zulĂ€ssiger Weise nachgeholt worden. In der Sache spreche Überwiegendes dafĂŒr, dass durch die TĂ€tigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er jahrelang tĂ€tig gewesen sei, dienstliche Interessen beeintrĂ€chtigt werden können. Eine BeeintrĂ€chtigung dienstlicher Interessen liege hier darin, dass das Auftreten des Antragstellers vor dem Gericht seiner frĂŒheren richterlichen DienstausĂŒbung geeignet sei, aus Sicht eines BĂŒrgers den Anschein zu erwecken, dass durch die persönlichen Beziehungen des frĂŒheren Richters zu aktiven Richtern und nichtrichterlichen DienstkrĂ€ften dieses Gerichts eine dort anhĂ€ngige Rechtssache in einer nicht sachgerechten Weise gefördert werden könnte. Dabei komme es nur auf die Eignung an, diesen Anschein zu erzeugen.

Vertrauen der Öffentlichkeit in die IntegritĂ€t der Justiz wird erschĂŒttert

Der Antragsteller sei ĂŒber 30 Jahre am Amtsgericht Burgwedel tĂ€tig und in dieser Zeit fast durchgehend allein fĂŒr das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht zustĂ€ndig gewesen. Wenn der Antragsteller sich nun ca. 6 Monate nach seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand als Rechtsanwalt am Sitz seines frĂŒheren Dienstgerichts niedergelassen habe, um dort insbesondere in Strafsachen aufzutreten, dann könne bei einem vernĂŒnftigen BĂŒrger der Eindruck entstehen, dass der Antragsteller kollegiale Kontakte zu noch aktiven Bediensteten seiner frĂŒheren Dienststelle nutze. Dies wĂŒrde das Vertrauen der Öffentlichkeit in die IntegritĂ€t der Justiz erschĂŒttern und deshalb dienstliche Interessen beeintrĂ€chtigen. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass sich Mitarbeiter des Amtsgerichts, die viele Jahre mit dem Antragsteller zusammengearbeitet haben, einem LoyalitĂ€tskonflikt ausgesetzt sĂ€hen, wenn dieser nun auf Anwaltsseite vor dem Amtsgericht auftrete. Auch aus diesem Grund sei zu besorgen, dass durch die TĂ€tigkeit des Antragstellers dienstliche Interessen beeintrĂ€chtigt werden. Bei der Untersagung der TĂ€tigkeit nach § 41 BeamtStG handele es sich im Übrigen um eine sog. „gebundene” Entscheidung.

Es ist egal, ob das auch schon andere Ex-Richter vorher getan haben

Wenn eine BeeintrÀchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei, sei die BeschÀftigung zu untersagen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob dies in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners bisher auch so gehandhabt worden sei.

Quelle: Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover Aktenzeichen: 2 B 3650/16

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