Wer im Ordnungswidrigkeitenverfahren falsche Personalien und eine Scheinadresse angibt, wirkt nicht im Sinne des § 31a StVZO mit. Eine Fahrtenbuchauflage ist in diesem Fall rechtmäßig (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2025 – 14 K 2411/24).
„Da war bestimmt jemand anderes am Steuer!“ – Diese Ausrede hört man bei Geschwindigkeitsverstößen oft. Doch wer im Bußgeldverfahren nicht nur schweigt, sondern Fantasiepersonen und Fake-Adressen ins Spiel bringt, darf sich über ein Fahrtenbuch nicht wundern. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.
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Dichtes Auffahren mit Lichthupe und Hupe rechtfertigt die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Wer dies verweigert, verliert zurecht die Fahrerlaubnis (VGH München, Beschluss vom 28.10.2021 – 11 CS 21.2148).
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Ein Autofahrer, der behauptet, seine Frau habe ihm heimlich Kokain verabreicht, um das Sexualleben zu beleben, verliert seine Fahrerlaubnis dennoch. Das OVG Greifswald entschied, dass das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit schwerer wiegt als die ungewöhnliche Entschuldigung des Fahrers. (OVG Greifswald, Beschluss vom 20.06.2024 – 1 M 166/24 OVG)
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Strafverteidiger aus Rostock