Die Nutzung einer Fernbedienung zum Zwecke der Bedienung eines Navigationsgeräts während der Fahrt kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 5.2.2020 III-1 RBs 27/20).
Fernbedienung verboten!
Auch die Fernbedienung stellt nach der Auffassung des Amtsgerichts Siegburg (bestätigt durch das Oberlandesgericht) ein im Straßenverkehr unzulässiges “der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät” dar.
Im zugrunde liegenden Fall war der Pkw des Betroffenen mit einem Navigationsgerät ausgestattet gewesen, dessen Funktionen über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden konnte. Für diese Fernbedienung war eine Halterung am Armaturenbrett angebracht. Zwar kann die Fernbedienung auch in dieser Halterung bedient werden, jedoch nahm der Betroffene die Fernbedienung während der Fahrt aus der Halterung in die Hand und gab anschließend Befehle ein, um so sein Navigationsgerät zu bedienen.
OLG bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts
Das Amtsgericht Siegburg hatte den Betroffenen daher wegen “fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO” zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte nun, dass es sich bei der genutzten Fernbedienung um ein “der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät” im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO handele.
Die Fernbedienung steuert das Endgerät
Die Fernbedienung steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ausdrücklich in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO genannten Navigationsgerätes. Das Bußgeld sei daher zu Recht verhängt worden.
Die Regelungen zur Nutzung von Geräten im Auto während der Fahrt sind umstritten. Die einen meinen, dass die Aufmerksamkeit hierdurch so erheblich abgelenkt sei, dass man nicht die nötige Obacht im Straßenverkehr walten lassen kann. Die anderen sind der Auffassung, dass man noch mehr “Aktivitäten” im Auto unterlassen – eher wohl verbieten – sollte. So sei es nicht nachvollziehbar, dass während der Fahrt gegessen, getrunken und geraucht werden dürfe. Die Ablenkung ist hierbei sehr groß. Auch das Telefonieren an sich mit der Freisprechanlage lenke den Menschen im Verkehr zu sehr ab. Was ist eigentlich mit Musik im Auto?
Was meinen Sie? Die Entscheidung des Oberlandesgerichts finde ich mit dem Gesetzeswortlaut (leider) konsequent.
Thomas Penneke
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht
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