Beihilfe und der Minderschwere Fall

Bei der Prüfung eines minder schweren Falles ist es für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen notwendig, das Gewicht seiner Beihilfehandlung zu berücksichtigen, selbst wenn die Haupttat schwer wiegt (Beschluss vom 7. September 2021 – 1 StR 302/21).

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht München hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hierzu hatte es einen minderschweren Fall verneint. Es stützte sich hauptsächlich auf die Menge an Betäubungsmitteln (Landgericht München II, 18.03.2021 – 2 KLs 48 Js 6787/21).

Entscheidung des Bundesgerichtshof

“Die Strafzumessungserwägungen lassen bereits besorgen, dass das Landgericht verkannt hat, dass der vertypte Milderungsgrund der Beihilfe (§§ 27, 49 StGB) in die Abwägung, ob der Strafrahmen eines minder schweren Falles anzuwenden ist, einzustellen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – 1 StR 78/18, BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 5 Rn. 10; Beschlüsse vom 23. Januar 2018 – 3 StR 579/17 Rn. 4 und vom 19. November 2013 – 2 StR 494/13 Rn. 4; je mwN). Jedenfalls ist nicht zu erkennen, ob sich das Landgericht bewusst war, dass auch bei der Prüfung eines minder schweren Fal- les für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung maßgeblich ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 – 1 StR 20/21 Rn. 8 und vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 211/20 Rn. 7; je mwN). Das Landgericht stellt vielmehr entscheidend auf das vielfache Überschreiten der Schwelle zur nicht geringen Menge ab. Eine ausdrückliche Erörterung des Gewichts der Beihilfe war hier umso mehr geboten, als sich der Tatbeitrag des Angeklagten nach der Würdigung des Landgerichts darin erschöpfte, den sprachunkundigen Fahrer des Kurierfahrzeugs, den gesondert Verfolgten E. , lediglich zu begleiten, zu überwachen und für diesen zu übersetzen.”

Die Begründung im Urteil des Landgerichts München trägt also nicht die Ablehnung eines minder schweren Falles (§ 29a Abs. 2 BtMG), der gegenüber der vom Landgericht nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommenen Strafrahmenverschiebung auf drei Monate bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe eine für den Angeklagten deutlich günstigere Strafobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. (1 StR 302/21 – Beschluss vom 7. September 2021).

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