Autofahrer müssen auf Landstraßen mit Hindernissen rechnen

Das Landgericht Köln hat eine Klage abgewiesen und der Begründung hierzu ausgeführt, dass einem Fahrzeugeigentümer kein Schadensersatz für sein beschädigtes Auto zusteht, wenn der Fahrer mit dem Wagen gegen einen umgestürzten Baum fährt, der hinter einer Kurve quer auf der Fahrbahn liegt und ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht nachgewiesen wurde (Urteil vom 8. Dezember 2020 – 5 O 77/20). Wo war das Problem?

Nun gut, die Überschrift war etwas reißerisch. Natürlich muss man mit Hindernissen rechnen. Bei einem Unfall entfällt nicht automatisch der Anspruch auf Schadensersatz. Hier gab es ein Beweisproblem hinsichtlich eines geltend gemachten Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht.

LG verneinte die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Das Landgericht verneinte die schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten.

Genauer: Zwar sei das beklagte Land für die Straße und deren Zustand verantwortlich und müsse daher auch dafür Sorge tragen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zulässt. Die erforderlichen Kontrollen der Straßenbäume seien aber nach dem Vortrag der Beklagten regelmäßig vorgenommen worden. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Land liege allerdings nur dann vor, wenn Anzeichen übersehen worden wären, die auf eine weitere Gefahr durch den Baum hingewiesen hätten.

Der Kläger habe aber nun weder erklären können, was die Ursache für den Umsturz des Baums gewesen sei, noch warum das bei der letzten Kontrolle hätte erkennbar sein müssen. Die von der Beklagten angegebene Wurzelfäule, die den Baum befallen haben soll, sei nach außen nicht sichtbar gewesen.

Da der Baum jetzt bereits beseitigt wurde, sei auch eine weitere Begutachtung nicht möglich. Es könne daher nicht mehr überprüft werden, ob die vom Kläger behaupteten Anzeichen für den schlechten Zustand des Baumes tatsächlich vorgelegen haben.

Beweisproblem im Zivilrecht!

Sie sehen, dass es ein Problem auf Seiten des Klägers gegeben hat. Dieser konnte nicht nachweisen, dass die – selbst von der Beklagten eingeräumte – Wurzelfäule erkennbar gewesen ist. Die Beweissicherung hätte hier schnell geschehen müssen. Danach wird es ein Kläger immer schwer haben.

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