Ein Polizeihauptkommissar, der einem Kollegen eine Rehkeule oder ein Schwein anbietet, damit dieser eine Bußgeldanzeige gegen einen Bekannten nicht weiterleitet, begeht ein schweres Dienstvergehen. Zusammen mit einem früheren Vorfall der Körperverletzung im Amt – auch wenn dieser nach § 153a StPO gegen Auflage eingestellt wurde – rechtfertigt dies regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens sowie formelhafte Gehörs- und Divergenzrügen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ändern daran nichts (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2026 – 2 B 40.25).
Ein Kriminalhauptkommissar verliert also endgültig seinen Status. Auslöser sind keine spektakulären Großdelikte, sondern zwei „Alltagsverfehlungen“: eine Körperverletzung im Amt und ein Bestechungsversuch mit einem kulinarischen „Dankeschön“ für das Verschwindenlassen einer Bußgeldanzeige. Erfahren Sie mehr, wenn Sie weiterlesen.
Sachverhalt
Der Betroffene war Kriminalhauptkommissar im Polizeidienst. Zunächst kam es zu einer innerdienstlichen körperlichen Auseinandersetzung mit einem Kollegen. Es lief ein Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt, das nach § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt wurde. Bereits eingeleitete Disziplinarmaßnahmen wurden bis zum Abschluss der Strafsachen ausgesetzt. Jahre später versuchte der Beamte, eine gegen einen Bekannten gerichtete Bußgeldanzeige zu beeinflussen. Er bot einem Kollegen eine Rehkeule oder ein Schwein an, damit dieser die Anzeige nicht weiterleitet. Strafrechtlich wurde er deswegen wegen Bestechung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
Entscheidung / Auswirkungen
Das Disziplinargericht wertete beide Vorfälle als schweres Dienstvergehen und entfernte ihn aus dem Beamtenverhältnis. Die Berufung scheiterte. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG (2 B 40.25) stützte der Beamte vor allem auf die Einstellung nach § 153a StPO, auf eine angebliche Verzögerung des Disziplinarverfahrens, eine übergangene „erneute“ Vernehmung eines Polizeipsychologen sowie eine behauptete Divergenz zu anderer BVerwG-Rechtsprechung.
Das BVerwG ließ die Revision nicht zu. Es stellt klar: Die Einstellung nach § 153a StPO ändert nichts daran, dass der zugrunde liegende Sachverhalt disziplinarrechtlich vollständig zu würdigen ist; ein Maßnahmeverbot besteht nicht. Die Bestechungshandlung im Zusammenhang mit der Bußgeldanzeige zerstört – gerade bei einem Polizeibeamten – regelmäßig das erforderliche Vertrauen. Die Entfernung aus dem Dienst sei deshalb folgerichtig.
Meinung und Schluss
Diese Entscheidung trifft einen Nerv: Die Szene mit Rehkeule oder Schwein wirkt fast provinziell, die disziplinarische Konsequenz dagegen brutal. Genau hier liegt der Punkt: Korruption beginnt nicht erst beim fünfstelligen Barumschlag, sondern beim „kleinen Gefallen“ für den Bekannten, der auf die interne Loyalität eines Polizeibeamten baut.
Ein Polizist hat Macht im Verfahren, über Menschen und Informationen. Wer bereit ist, diese Macht für Naturalien einzusetzen, hat das Berufsbild nicht verstanden. Es reicht eben nicht, „eigentlich ein guter Kollege“ zu sein, wenn man bei Gelegenheit bereit ist, das Recht für eine Bußgeldanzeige zu beugen. Allein der Versuch, die interne Sachbearbeitung zu beeinflussen, reicht aus, um das Vertrauen zu zerstören. Und zwar endgültig.
§ 153a ist nach dieser Entscheidung eine strafprozessuale Pragmatikklausel, kein Persilschein. Wer meint, mit einer Geldauflage sei die Sache „erledigt“, verkennt die disziplinarrechtliche Eigenständigkeit. Für den Dienstherrn zählt das Gesamtbild des Beamten, nicht das rubrizierte Ergebnis des Strafverfahrens.
Die Verteidigungsstrategie des Beamten zeigt ein weiteres Problem: Man versucht, überlange Verfahren, vermeintliche Gehörsverstöße und Divergenzrhetorik das Berufsende zu verhindern. Das ist legitim – aber ohne Substanz wertlos. Eine Divergenzrüge ist kein Wunschzettel an das BVerwG, sondern ein streng formalisierter Angriff auf abstrakte Rechtssätze. Wenn ich dort nur „falsche Anwendung“ rüge, habe ich schon verloren, bevor ich beginne.
Diese Fälle sind keine Einzelfolklore, sondern ein Stresstest für Integritätskultur. Wer intern signalisiert, dass „so etwas“ harmlos sei, räumt Korruption einen Dauerparkplatz ein.
Unmissverständlich, hart und rechtsstaatlich notwendig – genau so muss man Korruption im Polizeidienst begegnen.