Ohne Moos kein rechtskundiger Beistand I

Penneke Strafverteidiger AG WismarDie Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern allein der Zweck wird verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist. (4 Gs 54/14 (AG Wismar)

Klingt nett! Aber ohne Moos nichts los. Wenn der Verteidiger nicht bezahlt wird, dann wird er auch keine Arbeit leisten und somit erhält der Beschuldigte auch keinen rechtskundigen Beistand.

 

Sachverhalt:

In dem Verfahren XY der Staatsanwaltschaft Schwerin wurden u.a. gegen den Beschuldigten G. wegen Bildung bewaffneter Gruppen gemäß § 127 StGB Ermittlungen geführt. Mit Schreiben vom 20.5.2014 legitimierte sich der Verteidiger Penneke für den Beschuldigten. Mit Schreiben vom 7.7.2014 regte der Verteidiger an, seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger in diesem Verfahren bei Gericht zu beantragen, da nach seiner Auffassung ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, da sich der Beschuldigte in anderer Sache in Untersuchungshaft befinde. Zudem sei der Akteninhalt sehr umfangreich und müsste mit dem Beschuldigten besprochen werden, um etwaige Erklärungen abgeben zu können.

 

MIt Entscheidung vom 28. 7.2014 stellte die Staatsanwaltschaft Schwerin das Verfahren gegen den BEschuldigten gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das Verfahren YZ und der dort zu erwartenden Sanktion vorläufig ein. Gleichzeitig beantragte die Staatsanwaltschaft SChwerin mit gleicher Verfügung die Beiordnung von Rechtsanwalt Penneke als Pflichtverteidiger, da der Beschuldigte sich in anderer Sache seit dem 30.3.2014 in Untersuchungshaft befindet.

 

Eine nachträgliche und mit Rückwirkung versehene Pflichtverteidigerbestellung, wie sie die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag vom 28.7.2014 begehrt, ist schlechthin unzulässig und mithin grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ 1997, 299, OLG Hamm 2 Ws 374/07 und 375/07, OLG Schleswig 2 Ws 8/08). Dies beruht darauf, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist. Nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens scheidet eine diesem Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit eines Verteidigers jedoch denknotwendig aus.

 

Soweit teilweise in der Rechtssprechung in Abweichung vom vorbenannten Grundsatz eine nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung für zulässig und geboten erachtet wierd, wenn der Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt war, die Voraussetzung für eine Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und die rechtzeitige Entscheidung über die Beiordnung durch verfahrensinterne Vorgänge unterblieben ist, rechtfertigt vorliegend ebenfalls nicht eine nachträgliche Bestellung. Mit Schriftsatz vom 7.7.2014 hat der Verteidiger auf die in anderer Sache gegen seinen Mandanten vollstreckte Untersuchungshaft hingewiesen. Ausweislich der Akte sind ab diesem Zeitpunkt keine Untersuchungshandlungen im vorliegenden Verfahren mehr gegen den Beschuldigten geführt worden, sondern vielmehr unter Berücksichtigung der in der Haftsache zu erwartende Sanktion das Verfahren eingestellt worden. In einem solchen Fall vermag das Gericht keine nachträgliche Notwendigkeit für eine Pflichtverteidigerbestellung mehr zu erkennen.

 

Was für ein Blödsinn! Die Inhaftierung dauerte schon über vier Monate. Das weitere Strafverfahren gegen den Mandanten wurde medial groß aufgebauscht. Die Akte umfasste einen ganzen Umzugskarton und selbst die Staatsanwaltschaft sah es für nötig an, mich beizuordnen.

 

Die dagegen eingelegte Beschwerde wird in einem nächsten Blogbeitrag behandelt.

 

Das Amtsgericht Wismar mag keine Pflichtverteidiger – vor allem nicht aus Rostock.  😉  Die sind der Meinung, ich solle als Samariter arbeiten. 😀

Lächerlich ist die Argumentation mit dem Kosteninteresse!

Wenn meine Kosten nicht gesichert sind, dann erhält der Beschuldigte auch keinen rechtskundigen Beistand, so wie es dem öffentliche Interesse geschuldet ist.

 

Ohne Moos nix los, Herr Richter!

 

Die im Beschluss angeführte Argumentation beißt sich!

 

Thomas Penneke