Zulässig: Polizei erzwingt Fingerabdruck

Das zwangsweise Auflegen des Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor eines Mobiltelefons ist nach § 81b Abs. 1 StPO zulässig. Das OLG Bremen sieht hierin eine zulässige erkennungsdienstliche Maßnahme, da die Vorschrift technikoffen formuliert ist (Beschluss vom 08.01.2025 – 1 ORs 26/24).

Sachverhalt

Das Amtsgericht Bremerhaven verurteilte einen Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zehn Euro. Hintergrund war eine Wohnungsdurchsuchung aufgrund des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften. Der Angeklagte weigerte sich vehement, sein Mobiltelefon freiwillig zu entsperren, und behauptete zunächst, gar kein Mobiltelefon zu besitzen. Diese Täuschung flog jedoch auf, als sein Handy während der Durchsuchung klingelte.

Die Polizeibeamten forderten ihn auf, das Gerät mittels Fingerabdrucks zu entsperren. Nach einer entsprechenden Belehrung verweigerte er die Mitwirkung und versuchte zu fliehen, wurde jedoch von den Beamten zu Boden gebracht und fixiert. Schließlich entsperrten sie das Gerät, indem sie seinen Finger auf den Fingerabdrucksensor legten. Der Angeklagte hielt diese Zwangsmaßnahme für unrechtmäßig und berief sich auf das strafverfahrensrechtliche Selbstbelastungsverbot.

Entscheidung

Das OLG Bremen wies die Revision des Angeklagten zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es stellte fest, dass die Maßnahme auf § 81b Abs. 1 StPO gestützt werden könne, da diese Vorschrift ausdrücklich technikoffen formuliert sei und somit auch das zwangsweise Auflegen eines Fingers auf einen Fingerabdrucksensor erfasse.

Das Gericht argumentierte, dass diese Maßnahme weniger eingriffsintensiv sei als die reguläre Abnahme von Fingerabdrücken, da sie nur zur einmaligen biometrischen Erkennung diene und keine dauerhafte Speicherung durch die Ermittlungsbehörden erfolge. Zwar greife sie in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch aufgrund des allgemeinen Gesetzesvorbehalts des Art. 2 Abs. 1 GG durch § 81b Abs. 1 StPO gerechtfertigt.

Meinung und Schluss

Die Entscheidung des OLG Bremen wirft Fragen zur Abwägung zwischen Ermittlungsinteressen und dem Schutz der Grundrechte auf. Einerseits ist es naheliegend, dass Ermittler biometrische Entsperrmechanismen nutzen, wenn dies technisch möglich ist. Andererseits stellt sich die Frage, ob diese Praxis mit dem Selbstbelastungsverbot vereinbar ist oder ob hier die Grenze zur erzwungenen Mitwirkung überschritten wurde.

Letzteres ist der Fall. Nun wird es von der Rechtsprechung gestützt, was die Rostocker Staatsanwaltschaft ihrer Polizei auf den Weg mitgibt: “Entsperrt die Handys mit Finger- oder Gesichtscode” Ich empfehle seit Jahren, dass jeder nur eine PIN verwenden soll.

Fakt ist: Die Technik entwickelt sich weiter, doch die Rechtsgrundlagen scheinen nur verzögert nachzuziehen. Wer sich künftig mit Passwort oder PIN absichert, könnte derartige Zwangsmaßnahmen umgehen – zumindest bis sich die Justiz auch hierfür eine “technikoffene” Lösung überlegt.

Diese kann dann nur der Zwang sein, den PIN auszuplaudern. Dann ist der Rechtsstaat abgeschafft!

4 Gedanken zu „Zulässig: Polizei erzwingt Fingerabdruck“

  1. In einer Zeit wo Hausdurchsuchungen von Richtern einfach nur noch abgenickt werden und selbst bei geringsten Vorwürfen eine Hausdurchsuchung angeordnet wird, in so einer Zeit ist biometrisches Entsperren Wahnsinn.
    Händy nur mit Code oder Entsperrmuster und Computer-Vollverschlüsseln mit VeraCrypt. Das schützt zwar nicht vor Hausdurchsuchungen, aber es schützt die persönlichen Daten und nach NUR 3 Jahren bekommt man dann auch seine Geräte zurück.

  2. Guten Tag Herr Penneke,
    Ich finde es ist auch wichtig zu sagen das auch bei Verfendung von Cods man das auslesen des Smartphons nur erschwert. Die sichersten Handys sind hier tatsächlich die IPhons. Aber am besten ist nartürlich garnichts böses auf dem Händy zu haben.

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