Das zwangsweise Auflegen des Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor eines Mobiltelefons ist nach § 81b Abs. 1 StPO zulässig. Das OLG Bremen sieht hierin eine zulässige erkennungsdienstliche Maßnahme, da die Vorschrift technikoffen formuliert ist (Beschluss vom 08.01.2025 – 1 ORs 26/24).
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