Immer noch keine Werbung auf der Robe erlaubt

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2016  ist klar und eindeutig: Die Robe darf nicht bestickt sein. Damit bestätigte der BGH eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs von Nordrhein-Westfahlen (Anw. (Brfg) 47/16). Schade? Muss die Robe des Anwalts stets schlicht schwarz sein?

Es gehe dem Anwalt in Robe mit besticktem Schriftzug seiner Internetadresse nur darum, Werbung vor den Zuschauern einer Gerichtsverhandlung zu machen. Dies hält auch der BGH nun für unzulässig.

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Der Kollege Rechtsanwalt Riemer hatte seine Robe mit seiner Internetadresse versehen lassen. Dies verbot im seine zuständige Rechtsanwaltskammer. In erster Instanz wurde diese Ansicht geteilt und dem Kollegen verboten, die bestickte Robe vor deutschen Gerichten zu tragen. Hier wurde ausgeführt, dass die Robe ihre Eigenschaft als “Berufstracht” verlieren würde, wenn sie bestickt sei.

Die fragliche Robe wurde in der Verhandlung vor dem BGH auch in Augenschein genommen. Der Kollege Riemer trug diese auch zur Verhandlung vor dem BGH.

Am 28. Juli 2015 habe ich in einem Blogbeitrag über die erste Entscheidung des AGH berichtet.

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§ 20 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Berufstracht

Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.

§ 43b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Werbung

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

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