Keine Volksverhetzung bei Schreiben an Finanzamt

Holocaustleugnung allein in einem Schreiben an ein Finanzamt erfüllt nicht den Tatbestand der Volksverhetzung. Es handelt sich nicht um ein „Verbreiten“ im Sinne von § 130 StGB, wenn die Äußerungen nur für einen begrenzten Kreis beruflich beteiligter Personen bestimmt sind (BGH, Urteil vom 25.09.2024 – 3 StR 32/24).

Auf 50 Seiten eines 339 Seiten umfassenden Schreibens an das Finanzamt soll die ehemalige Anwältin den Holocaust geleugnet haben. Wie geht das?

Sachverhalt

Die Angeklagte, bereits mehrfach wegen Volksverhetzung vorbestraft, hatte in einem Schreiben an ein Finanzamt Aussagen gemacht, die den Holocaust leugneten. Das Schreiben stand im Zusammenhang mit einem sie betreffenden Steuerverfahren. Die Angeklagte rechnete dabei nur mit einer Kenntnisnahme durch die Sachbearbeiter im Finanzamt sowie gegebenenfalls durch Strafverfolgungsbehörden. Das Landgericht München II sprach sie daraufhin vom Vorwurf der Volksverhetzung frei. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und argumentierte, dass die Äußerungen strafbar seien.

Entscheidung

Der BGH hat den Freispruch bestätigt und die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Er schloss sich der Auffassung des Landgerichts an, dass die im Schreiben getätigten Äußerungen zwar grundsätzlich den Holocaust leugnen und demnach strafbar sein könnten. Allerdings fehle es an der notwendigen “bestimmten Weise” der Tathandlung im Sinne von § 130 StGB.

Die Tathandlung des „Verbreitens“ lag in diesem Fall nicht vor, da das Schreiben nur einem begrenzten Kreis beruflich beteiligter Personen zugänglich war. Auch die mögliche Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden ändere daran nichts, da dies nicht als ein „Verbreiten“ im Sinne des Volksverhetzungstatbestands gewertet werden könne.

Meinung und Schluss

Die Entscheidung des BGH zeigt zwar, dass nicht jede Holocaustleugnung per se eine Volksverhetzung darstellt. Die Art und Weise, wie solche Aussagen verbreitet werden, spielt(e) eine entscheidende Rolle. Auch wenn der Inhalt der Äußerungen für sich genommen strafbar wäre, führt die Beschränkung des Empfängerkreises in einem solchen Fall zur Entscheidung der Gericht und zur verlorenen Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Entscheidung ist richtig! Kritisch könnte man jedoch fragen, ob dies dem Geist des Volksverhetzungsparagraphen entspricht, da die Gefahr besteht, dass solche Äußerungen innerhalb bestimmter Kreise stillschweigend akzeptiert werden.

Die ehemalige Anwältin hatte auf 50 Seiten des 339 Seiten umfassenden Schreibens an das Finanzamt (sie soll es per Fax gesandt haben) den Holocaust geleugnet, so das Gericht. Das, was ihr zu Gute gekommen ist, ist die Verschwiegenheitspflicht des Steuerbeamten.


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