Selbstjustiz schließt Nebenklage aus

Penneke Strafverteidiger Rostock Strafrecht Thomas PennekeVerschafft man sich schon Genugtuung, indem man den Täter nach dessen begangener Körperverletzung zusammenschlägt, dann besteht für die Zulassung des Geschädigten als Nebenkläger  kein Raum. Klingt kompliziert? Kurz: Selbstjustiz schließt Nebenklage aus.

In dem vorliegenden Fall war jedoch die Nebenklage zugelassen worden. Das Landgericht Rostock beschloss jedoch im nachfolgenden Kostenverfahren, dass die Nebenklage gar nicht hätte zugelassen werden dürfen.

Zum Sachverhalt:

Der Angeklagte schoss dem Geschädigten in das Bein. Dieser wiederum schlug den Angeklagten mit mehreren Faustschläge in das Gesicht und trat ihn. Er wurde nicht unerheblich verletzt. Der Angeklagte erhielt wegen des Schusses einen Strafbefehl, gegen den er zunächst Widerspruch einlegte. Der Geschädigten schloss sich dem Verfahren als Nebenkläger an. Der Angeklagte nahm seinen Einspruch dann zurück. Der Nebenklägervertreter beantragte eine Kostengrundentscheidung. Diese erging durch das Amtsgericht Güstrow. Es wurden die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten auferlegt. Gegen diesen Beschluss erhob der Angeklagte die Beschwerde und hatte Erfolg.

 

“Nach § 472 Abs. 1 StPO hat das Gericht eine Ermessenentscheidung darüber zu treffen, durch wen die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen sind. Grundsätzlich sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hiervon kann nach Satz 2 der Bestimmung aber ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Nach den Umständen haben die notwendigen Auslagen des Nebenklägers vorliegend billigerweise bei diesem zu verbleiben.

Da die Zulassung der Nebenklage für den Angeklagten nicht anfechtbar war (§ 395 Abs. 2 Satz 2 StPO), kann bei Billigkeitsentscheidungen auch berücksichtigt werden, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Nebenklage nicht vorlagen.

Ein Fall des § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO lag nicht vor, da keine vorsätzliche Körperverletzung im Raum stand. Auch die Voraussetzungen des § 395 Abs. 3 StPO lagen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, warum der Anschluss aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat geboten war. Der Nebenkläger erlitt einen bloßen Streifschuss. Die Wundheilung verlief problemlos. Bis auf eine Narbe sind keine Spätfolgen zu erwarten.

Ob neben der Schwere der Verletzung weitere Gründe für eine Zulassung der Nebenklage bestehen, ist unter Beachtung von Sinn und Aufgabe der Nebenklage zu entscheiden (Meyer-Goßner 57. Auflage StPO § 395 Rn. 11). Der vordringliche Zweck der Nebenklage liegt darin, dem Nebenkläger Gelegenheit zu geben, im Verfahren seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen und sich gegen Leugnen und Verharmlosung seiner Verletzungen zu wehren (Meyer-Goßner 57 Auflage vor StPO § 395 Rn. 1). Im vorliegenden Fall hatte sich der Nebenkläger bereits unmittelbar nach dem Vorfall Genugtuung verschafft, indem er dem Angeklagten mehrere Faustschläge und Fußtritte in das Gesicht verpasste, obwohl sich dieser zuvor entschuldigt hatte. Der Angeklagte erlitt durch die vorsätzliche und rechtswidrige Ausübung der Selbstjustiz erhebliche Verletzungen. Eine Genugtuungsfunktion kann daher vorliegend keinesfalls für eine Zulassung der Nebenklage angeführt werden.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Nebenklage nicht vorlagen und der Angeklagte durch den Nebenkläger im Rahmen der ungerechtfertigten Ausübung der Selbstjustiz erhebliche verletzt wurde, erscheint es unbillig, die Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten aufzuerlegen.”

 

Landgericht Rostock 18 Qs 189/14 (1) Beschluss vom 9.Oktober 2014

 

Thomas Penneke