Absehen vom Fahrverbot

Bußgeld 2014 (2)Absolviert der Betroffene eine verkehrspsychologische Schulung (hier: Prävention MobilPlus des TÜV Süd), kann das Gericht, sofern keine sonstigen Gründe entgegenstehen, von der Anordnung eines Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße absehen.

Aus den Urteilsgründen zitiere ich für den Sachverhalt:

“Der Betroffene hat sich damit für einen fahrlässigen Verstoß gegen die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung zu verantworten, §§ 49, 41 StVO. Hinweise auf eine vorsätzliche Tat lagen nicht vor und können auch nicht indiziell aus der gemessenen Geschwindigkeit geschlossen werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrsschilder von den Verkehrsteilnehmern auch erkannt werden (OLG Koblenz, zfs 2013, 470). Darüber hinaus gibt es auch Tendenzen, bei einer bestimmten Überschreitung der Geschwindigkeit davon auszugehen, dass aufgrund der äußeren Umstände wie etwa Motorengeräuschen, vorbeiziehende Umgebung etc. ein Rückschluss auf die vorsätzliche Begehensweise möglich ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 7.5.2014 – 2 SsBs 22/14 – zfs 2014, Heft 9). Allerdings ist nach Ansicht des Gerichts dieser Rückschluss hier nicht vorzunehmen: denn der Betroffene hat zwar die angeordnete Geschwindigkeit um 56% überschritten. Dennoch ist er toleranzbereinigt immer noch „nur“ 78 km/h gefahren und das auf einer Landstraße, auf der normalerweise wenigstens 70 km/h erlaubt ist und die nur aufgrund einer Baumaßnahme einen Ort weiter zur Vermeidung von Unfällen temporär mit einer Beschränkung auf 50 km/h versehen wurde. Allein aus der Veränderung der Umgebung und der Motorgeräusche lassen sich aber auf einer normalen Landstraße bei 78 km/h nicht dieselben Rückschlüsse ziehen, wie wenn der Betroffene eine z.B. auf einer Autobahn angeordnete Geschwindigkeit um dieselbe Prozentzahl (56%) überschritten hätte. Insofern verbleibt es nach Ansicht des Gerichts bei einem vorwerfbaren, aber fahrlässigen Verstoß.”

Zum Leitsatz oben wird ausgeführt:

“In einer Reihe von jüngst ergangenen Urteilen wurde bei der Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme die Anordnung eines Fahrverbotes für entbehrlich halten (AG Bernkastel-Kues, Urt. v. 21.10.2013 – 8 OWi 8142 Js 18729/13; AG Mannheim, Beschl. v. 31.07.2013 – 22 OWi 504 Js 8240/13; AG Niebüll, Urt. v. 24.07.2013 – 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13); AG Traunstein, Urteil vom 14.11.2013 – 520 OWi 360 Js 20361/13 (2) jeweils zitiert nach juris). Teilweise war die dogmatische Herleitung des Ergebnisses nicht belastbar, aber in den genannten Entscheidungen zeigt sich aber die klare und begrüßenswerte Tendenz, das Bemühen des Betroffenen zur Vermeidung der Denkzettelfunktion eines Urteils mit Fahrverbot durch Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme zu honorieren. Je nach Fallgestaltung haben die zitierten Gerichte das Fahrverbot entfallen lassen, reduziert oder gegen Erhöhung der Geldbuße von der Anordnung abgesehen. Zutreffend wird zwar teilweise auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen, dass alleine die Teilnahme an einem Aufbauseminar (für das alte Register nach § 4 Abs. 8 StVG) nicht zu einem Wegfall des Fahrverbotes führen kann (z.B. AG Celle, Urt. v. 31.03.2001 – 22 OWi 822 Js 918/01 – 54/01 – ZfSch 2001, 520; OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2008 – 2 Ss OWi 265/08VRS 114, 379; OLG Saarbrücken, Beschl. v 12.02.2013 – Ss (B) 14/13 (9/13 OWi)). Dass aber generell die Nachschulung schon früher herangezogen wurde, um vom Fahrverbot abzusehen, steht ebenso fest (AG Bad Segeberg, Beschl. v. 05.07.2005 – 8 OWi 361/04; AG Rendsburg, Beschl. v. 01.12.2005 – 17 OWi 555 Js-OWi 20236/05 (136/05) – NZV 2006, 611; AG Recklinghausen, Urt. v. 08.09.2006, zit. bei Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 299). Das hier entscheidende Gericht hält lediglich den Wegfall des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße für angezeigt und dogmatisch vertretbar. Insbesondere ist die kritische Position von König (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 25 StVG Rn. 25) zu berücksichtigen. Dieser stellt darauf ab, dass dem Bußgeldrecht keine erzieherische Komponente innewohnt und der Tatcharakter maßgeblich für die Ahndung des Betroffenen sei. Dementsprechend ist der Wegfall der Erforderlichkeit des Fahrverbotes bei Teilnahme an einem verkehrserzieherischen Seminar nicht gegeben, wohl aber die Möglichkeit nach § 4 Abs. 4 BKatV. Denn die Denkzettelfunktion ist bei dem Betroffenen durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologisch begründeten Einzelmaßnahme bereits auf den richtigen Weg gebracht und angesichts der schon getätigten zeitlichen und monetären Aufwendungen dürfte eine nochmalige Erhöhung der Geldbuße samt dem Eindruck des Verfahrens in der Regel genügen, das Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV zu bejahen. Es handelt sich hier auch nicht um einen „Intensivtäter“. Denn singulär fahrverbotsrelevante Verstöße waren im Register zum Entscheidungszeitpunkt gerade nicht vorhanden. Insofern konnte das Gericht davon ausgehen, dass die Besinnungs- und Belehrungsfunktion des Fahrverbotes durch ein Seminar weiterhin erreicht werden konnte. Zum anderen sind frühere Voreintragungen mit Fahrverbotsbezug inzwischen getilgt, sodass es sich hier quasi wieder um das erste Fahrverbot für den Betroffenen handelt und deshalb auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nichts gegen eine Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV spricht, zumal bei einem selbständigen Handwerker.”

 

Interesse Verteidigungsstrategie!

 

Thomas Penneke