Bei Einstellung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen anderweitiger Ahndung kann die Auferlegung der Auslagen auf den Anwalt trotz Verfahrensbeendigung rechtmäßig sein – insbesondere bei einschlägigen Vorbelastungen.
Wird ein Rechtsanwalt wegen wiederholter Pflichtverletzungen auffällig, muss er im Kostenverfahren auch nach Verfahrenseinstellung mit unangenehmen finanziellen Konsequenzen rechnen. Entscheidend ist dabei das anwaltliche Vorverhalten und die Korrektheit der Verfahrenseinleitung (AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2025 – 2 AGH 7/25).
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