Das ändert sich nun wirklich im Strafverfahren – Teil 3

Der Bundestag beschloss am 15. November 2019 eine “Reform” des Strafverfahrens. Die Verfolger erhalten neue Befugnisse und die erstinstanzliche Hauptverhandlung soll “beschleunigt” werden. Dabei werden Bürger- und Beschuldigtenrechte beschnitten. Hier nun der Teil 3 (keine Angst, es werden nicht mehr, obwohl es noch mehr Änderungen zu verzeichnen gab).

Telekommunikationsüberwachung auch bei Wohnungseinbruchdiebstahl

Um Einbrüche in Privatwohnungen aufzuklären, darf die Polizei künftig gemäß § 100a StPO nun auch die Telekommunikation eines einzelnen Tatverdächtigen überwachen. Bisher war das nur bei Einbrecherbanden möglich. Möglich ist nicht nur die Telefonüberwachung, sondern auch die umstrittene, sogenannte Quellen-TKÜ , mit der etwa Nachrichten über verschlüsselte Messengerdienste direkt auf dem Handy der überwachten Person mitgelesen werden können. Was das soll, frage ich mich allen Ernstes. Bei der Bande kann man ja noch von einer Kommunikation mit anderen Bandenmitgliedern ausgehen. Doch spricht der Einzeltäter mit sich selbst oder mit Alexa, Siri, etc.? Dies ist nur ein weiterer Schritt zur Überwachung eines Jedermanns.

Video-Vernehmung von Opfern von Sexualstraftaten

Die Videovernehmung ist im Jugendschutzverfahren schon vorgesehen. Künftig soll das auch für erwachsene Opfer von Sexualstraftaten gelten – und zwar zwingend immer dann, wenn so schutzwürdige Interessen besser gewahrt werden können und der Betroffene damit einverstanden ist. Das schutzwürdige Interesse wird nunmehr der Richter dann bestimmen (natürlich nicht ohne Widerstand der Verteidigung). Die Überprüfung früherer Aussagen der Zeugen ist somit nicht nur erschwert, sondern wird so dermaßen torpediert, dass man nur noch mit anderen objektiven Beweisen versuchen kann, die Aussagen zu widerlegen. Widersprüche zu sehen, wird damit unmöglich gemacht. Die Verteidigung wird hiermit eingeschränkt.

Thomas Penneke

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

www.PENNEKE.de

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