Das ändert sich nun wirklich im Strafverfahren – Teil 2

Der Bundestag beschloss am 15. November 2019 eine “Reform” des Strafverfahrens. Die Verfolger erhalten neue Befugnisse und die erstinstanzliche Hauptverhandlung soll “beschleunigt” werden. Dabei werden Bürger- und Beschuldigtenrechte beschnitten. Hier nun der Teil 2 (denn der erste Teil sollte nicht zu lang sein und Sie damit auch aufmerksam bleiben).

Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen Mutterschutz und Elternzeit

Na das ist ein Ding geworden! Die Hauptverhandlung soll nun für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden können – und zwar nicht nur, wenn ein Richter krank ist, sondern auch, wenn eine Richterin wegen Mutterschutz oder Elternzeit ausfällt. Das soll verhindern, dass der Prozess wegen des Mutterschutzes einer Richterin neu aufgerollt werden muss. Die Festlegung eine gewissen Länge an Unterbrechung der Hauptverhandlung hatte auch seine Gründe. Naja, abwarten….

Keine Gesichtsverhüllung mehr! Ausnahmen werden wieder zugelassen!

Angeklagte, Zeugen und andere an der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht nicht verhüllen, also zum Beispiel keine Burka und keinen Niqab tragen. Das sieht der neu eingefügte § 176 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz vor. Und was bedeutet das für den “verdreckten Ermittler”? Nichts! Hierzu kann der Richter der Ausnahme anordnen. Er darf es auch, wenn ein Zeuge als besonders gefährdet angesehen wird.

Erweiterte DNA-Analyse

Die Polizei darf künftig DNA-Spuren untersuchen , um Rückschlüsse auf Hautfarbe, Augenfarbe, Haarfarbe und Alter der gesuchten Person zu ziehen. Diese neuen Befugnisse sollen der Polizei jetzt ermöglichen, sich ein genaueres Bild der gesuchten Person zu machen. Je nach Merkmal variiert die Genauigkeit der Analyse. 100 prozentige Sicherheit gibt es nicht. Wir werden es auch hier nur mit Wahrscheinlichkeiten zu tun haben.

Thomas Penneke

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

www.PENNEKE.de

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