Neue Entscheidung zum Handy am Steuer

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt. (OLG Stuttgart Beschluss vom 25.4.2016 – 4 Ss 212/16). 

Sachverhalt:

Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene mit einem Pkw im Straßenverkehr und hielt sein Mobiltelefon in der rechten Hand, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte er das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage hatte der Betroffene vergessen, das Gerät abzulegen. Der Betroffene erhob erfolgreich Rechtsbeschwerde und wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart freigesprochen.

Gründe:

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt. Eine solche Auslegung gebietet bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und entspricht zudem deren Zweck.

Anmerkung:

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts führte der Betroffene das Telefonat über die Freisprechanlage. Aus seiner Einlassung, die in der Hauptverhandlung nicht widerlegt werden konnte, ergibt sich, dass er das Telefonat vor Fahrtantritt begann. Nach dem Starten des Motors hat sein Telefon (selbsttätig) über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs hergestellt. Das Telefonat wurde sodann über diese Anlage fortgeführt. Das Telefon musste damit vorliegend für den Kommunikationsvorgang nicht gehalten werden. Damit ist die tatbestandliche Bedingung, wonach hierfür das Mobiltelefon „aufgenommen oder gehalten werden muss“ dem Wortlaut nach jedenfalls nicht erfüllt.

Dem steht nicht entgegen, dass der Betroffene das Mobiltelefon tatsächlich in der Hand gehalten hat. Dies hat sich vorliegend gerade nicht auf den Kommunikationsvorgang ausgewirkt. Das Halten des Geräts begründet deshalb über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential.

Wenn das Halten eines Handy´s den Tatbestand erfüllen würde, dann müsste auch das Halten von anderen Gegenständen mit einem Bußgeld geahndet werden. Ich denke da nur an Essen, Trinken und vor allem Rauchen im Auto.

Aber: SMS schreiben, ist verboten!

Thomas Penneke

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