This is not Rum

Nahezu alkoholfreie Getränke mit 0,3 % vol dürfen weder mit geschützten Spirituosenbezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ noch mit anspielenden Formulierungen wie „This is not Rum/Gin/Whiskey“ oder „American Malt“ beworben werden (OLG Hamburg, Urteil vom 2.4.2026 – 3 U 57/25; Revision zugelassen; im Anschluss an EuGH C‑563/24).

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte über die Grenzen zulässiger Werbung für alkoholfreie Alternativen zu Spirituosen zu entscheiden. Ein Startup nutzte bei 0,3‑prozentigen Getränken Bezugnahmen auf „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“, teils mit dem Zusatz „This is not …“. Ein Spirituosenverband sah darin Verstöße gegen die EU‑Spirituosenverordnung 2019/787 und klagte auf Unterlassung.

Sachverhalt

Ein Startup vertreibt nahezu alkoholfreie Getränke (0,3 % vol) als Alternativen zu Rum, Gin und Whiskey. Die Produkte werden mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“, „This is not Whiskey“, „alkoholfreie Alternative zu …“, „schmeckt nach …“ und „auf Basis von …“ vermarktet. Ein Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“. Ein Spirituosenverband klagte auf Unterlassung. Das LG Hamburg untersagte bereits die Nutzung der Begriffe „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“, hielt „American Malt“ aber für zulässig.

Entscheidung / Auswirkungen

Das OLG Hamburg bestätigte das Verbot der Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ und untersagte zusätzlich „American Malt“ sowie die anspielenden Slogans.

Die Begründung: Die Getränke erfüllen mit 0,3 % vol die Anforderungen der geschützten Kategorien nach der EU‑Spirituosenverordnung nicht, sodass jede Bezugnahme oder Anspielung auf diese Kategorien unzulässig ist – auch mit Zusätzen wie „This is not …“ oder „alkoholfreie Alternative“. Das Gericht folgt der EuGH‑Rechtsprechung und zieht eine strenge Grenze. Anbieter alkoholfreier Alternativen müssen auf eigenständige, nicht anspielende Bezeichnungen ausweichen. Die Revision wurde zugelassen.

Meinung und Schluss

Ich halte das Urteil für deutlich überspannt. „This is not Rum“ ist aus meiner Sicht eher ein Musterbeispiel für Transparenz als für Irreführung. Klarer kann einem Verbraucher kaum mitgeteilt werden, dass es sich gerade nicht um Rum handelt. Wer hier eine relevante Verwechslungsgefahr konstruiert, hat ein sehr begrenztes Vertrauen in die Urteilsfähigkeit des Durchschnittsverbrauchers.

Der dogmatische Ansatz, jede Anspielung auf geschützte Kategorien zu verbieten, mag formal zur EuGH‑Linie passen, führt aber in der Praxis zu einer Überdehnung des Bezeichnungsschutzes. Es ist ein Unterschied, ob jemand einen „Rum“ mit 30 % vol verkauft, der keiner ist, oder ob ein 0,3‑prozentiges Getränk erkennbar als alkoholfreie Alternative beschrieben wird. Die Entscheidung verwischt diesen Unterschied und behandelt Ironie, Transparenz und Täuschung nahezu gleich.

Problematisch ist auch die marktpolitische Wirkung: Alkoholfreie Alternativen sollen einer Spirituose geschmacklich ähneln, dürfen aber weder so heißen noch sprachlich daran erinnern. Wer in diesem Segment ernsthaft auftreten will, muss sich sprachlich vom Produkt entfernen, das er funktional ersetzen soll. Das ist nicht Verbraucherschutz, das ist ein Schutzzaun um etablierte Kategorien.

Ja, ein gewisser Schutz vor Ausnutzung der Wertschätzung von „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ ist legitim. Aber wenn bereits ein klarstellendes „This is not…“ und eine schlichte Geschmacksbeschreibung rechtlich sanktioniert werden, kippt das Ganze in Richtung Überregulierung. Aus sinnvollem Schutz wird ein begriffliches Reinheitsgebot, das Innovation und klare Verbraucherinformation eher behindert als fördert.

Kurz: Das OLG macht aus einer vernünftigen Idee – Schutz geschützter Bezeichnungen – ein fast schon dogmatisches Verbot jeder Anspielung.

Streng, überzogen, diskussionswürdig

Ihr Rechtsanwalt Thomas Penneke!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert