Nach Taxifahrt: Geld in den Mund gestopft

In MĂŒnchen kam es 2013 zu einem Fall, der schon etwas besonderes ist. Da hat doch ein Fahrgast dem Taxifahrer einen 100 EUR in den Mund gestopft. Warum macht er das? Wie kam es dazu? Was wurde daraus? 😉

Die Entscheidung ist schon etwas Ă€lter und schlummerte in meinen EntwĂŒrfen zum Blog.

In MĂŒnchen hatte sich folgendes zugetragen: Am 1. August 2013 kam es gegen 2.45 Uhr zwischen einem Taxifahrer und seinem Fahrgast auf der Fahrstrecke in MĂŒnchen zu einer Auseinandersetzung. WĂ€hrend der Fahrt Àußerte der Fahrgast plötzlich, dass der Taxifahrer nicht schnell genug fahre, da dieser an Ampeln, die bereits Gelblicht zeigten, nicht weiterfuhr, sondern stattdessen anhielt. Aus diesem Grund wollte der Fahrgast aussteigen. Der Taxifahrer hielt an und forderte das Fahrtgeld. Der Fahrgast weigerte sich zu zahlen und als der Taxifahrer auf sein Geld bestand, nahm der Fahrgast einen 100 Euro-Schein aus seiner Tasche und versuchte, ihn dem Taxifahrer in den Mund zu stopfen. 😏

Taxifahrer will Schmerzensgeld

Nunmehr verlangte der Taxifahrer von dem ehemaligen Fahrgast Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.100 EUR. Der Taxifahrer erlitt nĂ€mlich eine zwei Zentimeter lange, blutende SchĂŒrfwunde im Gesicht unterhalb des rechten Auges und eine Prellung im Gesicht. Der Fahrgast behauptet, er habe aussteigen wollen, da der Taxifahrer die ganze Zeit telefoniert habe. Der Fahrgast macht im Übrigen ErinnerungslĂŒcken aufgrund seiner Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Geschehens geltend.

Der Taxifahrer erhob Klage vor dem Amtsgericht MĂŒnchen.

Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR

Das Amtsgericht MĂŒnchen verurteilte den Fahrgast zur Zahlung von 500 Euro Schmerzensgeld. Er glaubte der Schilderung des Taxifahrers. Zur Höhe des Anspruchs fĂŒhrt das Gericht aber aus, dass das Gericht insbesondere berĂŒcksichtigt habe, dass der KlĂ€ger glĂŒcklicherweise nur leichteste Verletzungen erlitten habe, nur einen Tag arbeitsunfĂ€hig gewesen sei, nicht stationĂ€r habe behandelt werden mĂŒssen und – selbst wenn er in der Folge noch Medikamente einnehmen musste – in seiner LebensfĂŒhrung nur kurzzeitig beeintrĂ€chtigt gewesen sein dĂŒrfte.

Andererseits sei zu berĂŒcksichtigen, dass die Handlung des Beklagten zugleich auch als tĂ€tliche Beleidigung zu bewerten sei.

Thomas Penneke

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