Ein Mann, der seine Lebensgefährtin fahrlässig getötet hat, hat keinen Anspruch auf Entschädigung der psychischen Folgen, die durch die Tötung und die Verurteilung bestehen.
Auf eigene physische Schäden durch das Ereignis besteht aber ein Anspruch auf Entschädigung.
SG München, Urteil vom 02.02.2024 – S 31 VG 26/23
Sachverhalt
Vor dem Sozialgericht München klagte ein Mann, der wegen der fahrlässigen Tötung seiner Lebensgefährtin verurteilt worden war. Die Frau, die an einer psychotischen Störung litt, hatte ihren schlafenden Freund im Wahn mit einer vollen Glasflasche auf den Kopf geschlagen. Der Mann erlitt erhebliche Verletzungen, konnte aber in einem Abwehrkampf seine Freundin überwältigen und in den “Schwitzkasten” nehmen, wodurch sie nach wenigen Sekunden das Bewusstsein verlor. Der Mann hielt den Griff für mindestens drei Minuten aufrecht, was zu einem Atemstillstand führte. Die herbeigerufenen Sanitäter konnten die Frau nicht mehr reanimieren, sie verstarb.
Das Strafgericht verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Tötung, da er die Notwehrhandlung durch das Aufrechterhalten des Griffes zumindest fahrlässig überschritten hatte. Vor dem Sozialgericht München machte der Mann anschließend Ansprüche auf Opferentschädigung geltend. Er argumentierte, dass er Opfer eines unvorhergesehenen Angriffs geworden sei, und dass die Geschehnisse, die Untersuchungshaft und das Strafverfahren ihn schwer traumatisiert hätten. Zudem habe er durch die Verurteilung seinen Arbeitsplatz verloren und vermisse seine Partnerin.
Entscheidung
Das Sozialgericht München entschied, dass der Mann zwar unstreitig Opfer eines schwerwiegenden Angriffs geworden sei, jedoch der Anspruch auf Opferentschädigung nur für die Folgen der Kopfverletzungen gelte, die er durch den Angriff erlitten habe. Der Angriff sei mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit der Angreiferin beendet gewesen. Daher bestehe kein Anspruch auf Entschädigung für die psychischen Folgen durch die Tötung sowie für die Belastungen durch die Verurteilung.
Meinung und Schluss
Diese Entscheidung des Sozialgerichts München verdeutlicht die strikten Kriterien, unter denen Opferentschädigung gewährt wird. Trotz der außergewöhnlichen Umstände und der schweren Traumatisierung des Klägers durch den Angriff und die darauffolgenden Ereignisse, beschränkt sich der Anspruch auf Entschädigung strikt auf die direkten physischen Verletzungen. Psychische Belastungen und Traumata, die durch die Tötung und die rechtlichen Konsequenzen entstanden sind, bleiben unberücksichtigt.
So ist schon die Untersuchungshaft ein schweres Trauma sehen. Diese Untersuchungshaft spielte bei der Entscheidung keine Rolle. Eher sehe man die – so habe ich es verstanden – Untersuchungshaft als Folge seines übertriebenen Handelns.
Da hat der Staat sowieso schon kein richtiges Einsehen, wenn er schlappe 75 EUR je zu unrecht erlittenen Untersuchungshafttag als Entschädigung zahlt. Warum sollte da die Kasse zahlen? Sie muss ja ihr Geld erst recht zusammenhalten.
Das Urteil ist nicht richtig.
Rechtsanwalt Thomas Penneke