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Mann fordert Opferentschädigung nach Tötung seiner Lebensgefährtin

Ein Mann, der seine Lebensgefährtin fahrlässig getötet hat, hat keinen Anspruch auf Entschädigung der psychischen Folgen, die durch die Tötung und die Verurteilung bestehen.

Auf eigene physische Schäden durch das Ereignis besteht aber ein Anspruch auf Entschädigung.

SG München, Urteil vom 02.02.2024 – S 31 VG 26/23

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