Keine Körperverletzung durch COVID-Schnelltest an Schule

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat den Antrag einer Mutter auf Strafverfolgung (sog. Klageerzwingungsverfahren) eines Mitarbeiters des Gesundheitsamtes wegen Körperverletzung im Amt abgelehnt. Die Durchführung eines Corona-Schnelltest bei Schülern in der Schule stelle keine Körperverletzung dar (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2021 – 1 Ws 141/21).

Sachverhalt: Mehrere Kinder einer 4. Klasse hatten Kontakt zu einem Corona-positiv getesteten anderem Kind. Nachdem das Gesundheitsamt Aurich hiervon Kenntnis erlangt hatte, führte es am nächsten Morgen in dieser Klasse einen Schnelltest bei allen Schülern durch. Die Mutter eines Kindes dieser Klasse zeigen den zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamts wegen Körperverletzung im Amt an. Sie legte dazu ein Attest einer Allgemeinärztin vor, nach dem ihr Kind durch die Testung unter anderem eine schwere psychische Traumatisierung erlitten haben soll. 

Entscheidung der Staatsanwaltschaft 

Die Staatsanwaltschaft Aurich lehnte eine Strafverfolgung ab und begründete dies damit, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung vorliege. Auf die Beschwerde der Mutter hin bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft die Entscheidung auf Einstellung. 

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgerichts hat den Antrag der Mutter aus formalen Gründen als unzulässig verworfen. Das Gericht machte aber noch mehr Ausführungen und stellte fest, dass der Antrag auch in der Sache unbegründet sei, denn es liege eben kein hinreichender Tatverdacht einer Körperverletzung im Amt vor. Der Schnelltest sei nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zulässig gewesen. Die Durchführung des Tests sei insgesamt verhältnismäßig, um eine große Zahl von Menschen vor einer möglichen Infektion zu schützen. 

Weitere Ausführungen

Darüber hinaus sei der Beweiswert des von der Mutter vorgelegten Attests denkbar gering. Es sei mehr als fraglich, wie die Ärztin im Rahmen eines einzigen Termins die Diagnose einer schweren psychischen Traumatisierung habe stellen können. Aufgrund der Ausstellung des Attests ergebe sich gegen sie vielmehr der Anfangsverdacht des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB).

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