Allgemeines Kontaktverbot ein verfassungswidriger Tabubruch?

Das Amtsgericht Weimar hat einen Mann freigesprochen, der im April 2020 gegen die Corona-Auflagen verstoßen hatte. Das Urteil stuft das vom Staat angeordnete allgemeine Kontaktverbot als verfassungswidrigen Tabubruch ein – und stellt damit die gesamte deutsche Lockdown-Politik infrage ( Amtsgericht Weimar 6 OWi-523 Js 202518/20)

So heißt es u.a. im Urteil, mit dem allgemeinen Kontaktverbot greife der Staat „die Grundlagen der Gesellschaft“ an, indem er physische Distanz zwischen den Bürgern erzwinge. Allerdings, so das Gericht: „Die Frage, wie viele Menschen ein Bürger zu sich nach Hause einlädt oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin sich im öffentlichen Raum trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben, einzukaufen oder auf einer Parkbank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht zu interessieren.“

Die Staatsanwaltschaft hat angekündigt, die Zulassung zur Rechtsbeschwerde zu beantragen. Das bedeutet, dass diese das Urteil vom Oberlandesgericht überprüfen lassen will (ähnlich einer Revision im Strafrecht).

Es ist also noch nicht rechtskräftig. Es wird auch zu erwarten sein, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen und zur Neuverhandlung zurückverwiesen wird.

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