Verbreitung von Kinderpornografie durch Weitergabe an Vortäter

Die Weitergabe von Kinderpornografie an nur eine einzige andere Person – selbst an den Vortäter – ist vom Begriff der Verbreitung erfasst (BGH, Urteil vom 28.04.2021 – 2 StR 47/20).

Leitsatz: „Anderer“ im Sinne des § 184b Abs. 2 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3007; jetzt: § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) kann auch ein Beteiligter an dem in einer kinderpornographischen Schrift dargestellten sexuellen Missbrauch sein, dem vom Hersteller dieser Schrift der (erstmalige) Besitz daran verschafft wird.

Sachverhalt: Ein Mann veranlasste 2011 einen zwölfjährigen Jungen, mit ihm Oralsex auszuüben. Er penetrierte ihn auch. Wovon der Junge nichts wusste: Der Täter hatte eine Webcam laufen, die das Geschehen über Skype zu einem weiteren Mann übertrug. Dieser zeichnete vereinbarungsgemäß das anderthalbstündige Geschehen auf und übermittelte die Videodatei später dem Sexualstraftäter. 

Entscheidung Landgericht Wiesbaden

Der “Kameramann” wurde für diese Tat vom Landgericht Wiesbaden und wegen weiterer ähnlicher Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (LG Wiesbaden 25.09.2019 – 2261 Js 13481/14 1 KLs).

Entscheidung Bundesgerichtshof

Die Anfechtung des Urteils durch den Angeklagten hatte nur im Schuldausspruch Erfolg. 

Das Herstellen des Videos auch ohne eigenen Körperkontakt ist ein schwerer Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht. Indem er mit dem anderen vereinbart habe, über Skype zuzuschauen und die Vorgänge aufzuzeichnen, habe er ihn in dessen Vorhaben bestärkt und unterstützt. Auch wenn er daher zunächst „nur“  Gehilfe des eigentlichen Täters gewesen ist, hat er dann aber mit der Herstellung und der erfolgten Aushändigung eben dieses Videos den Tatbestand des § 176 a Abs. 3 StGB alte Fassung (a.F.) in Verbindung mit § 184 b Abs. 2 StGB a.F. verwirklicht. 

Auch die Person, die selbst im Video zu sehen sei, sei ein anderer, auch wenn er der Vortäter ist. 

Aus Gründen

Dem Bundesgerichtshof zufolge kann also ein “anderer” auch der eigentliche Täter sein, wenn dieser erstmals die Aufzeichnung des von ihm begangenen Missbrauchs erhält. Auch die Weitergabe an nur eine Person, wird von dem Begriff der Verbreitung erfasst. Die Aufzeichnung der Tat stelle auch eine Beihilfe zum Missbrauch dar. Der Gesetzgeber will  den Markt der Kinderpornographie „austrocknen“. Denn jeder weitere Konsument verletze die Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Kinder aufs Neue und perpetuiere das erlittene Unrecht. 

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