Kein Strafrecht, aber Kinderlärm

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Kinderlärm ist hinzunehmen!

Mieter müssen volle Miete zahlen, auch wenn sie sich von Ballspiel-Geräuschen belästigt fühlen. Kinderlärm ist laut Gesetz hinzunehmen, urteilt der Bundesgerichtshof. Bolzplatzlärm rechtfertigt keine Mietminderung.

Klagen von Anwohnern gegen Lärm aus Kindergärten oder von Spielplätzen wurden seit 2011 schon deutlich erschwert. Hierzu wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz geändert. Die Regierung sah dies als Beitrag für eine kinderfreundlichere Gesellschaft.

Ein Prozess um Lärm auf einem Bolzplatz muss nun neu aufgerollt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Dabei geht es um die Frage, ob Mieter ihre Miete kürzen dürfen, wenn sie sich von einem benachbarten Bolzplatz gestört fühlen. Es wurde nicht ermittelt, ob es sich um “Kinder-” oder “Jugendlärm” handelte. Es stellt aber noch einmal fest, dass Kinderlärm jedenfalls zu dulden ist.

Vor diesem Hintergrund ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass in den hier neu aufgetretenen Lärmbelästigungen jedenfalls dann kein Mangel der Mietsache gesehen werden kann, wenn auch der Vermieter selbst die Belästigungen ohne eigene Abwehr– oder Entschädigungsmöglichkeiten – etwa mit Rücksicht auf das bei Kinderlärm bestehende Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG  – als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste. Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 197/14

Es ist schon erstaunlich, dass man in der heutigen Gesellschaft Kinderlärm per Gesetz als Mangel an der Mietsache verneinen muss. Dass das untere Gericht, an das das Verfahren zurückverwiesen wurde, nunmehr zu prüfen hat, ob es Kinder- oder Jugendlärm ist, der die anderen Mieter zur Mietminderung trieb, steht am Ende des Revisionsverfahrens.

Ich habe nichts gegen Kinderlärm. Da bin ich doch mal gespannt, wie die Feststellungen des unteren Gerichts aussehen werden.

 

Thomas Penneke

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