EuGH: Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen keinen EU-Haftbefehl ausstellen

Die deutschen Staatsanwaltschaften sind nicht zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit der Begründung entschieden, dass sie keine hinreichende Gewähr für ihre Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive böten, so der EuGH mit Urteilen vom 27.05.2019 (Az.: C-508/18, C-82/19 und C-509/18).

Beim Europäischen Haftbefehl bittet ein EU-Staat andere Mitgliedsstaaten darum, eine Person festzunehmen und sie auszuliefern. Eine Folge des Urteils könnte sein, dass künftig statt der Staatsanwaltschaften Richter die EU-Haftbefehle ausstellen müssen.

Zu den Voraussetzungen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gehört laut des dementsprechenden Rahmenbeschlusses, dass die Haftbefehle von einer “Justizbehörde” ausgestellt werden.

Dieser Begriff sei aber nicht allein auf Richter oder Gerichte der EU-Staaten beschränkt. Wichtiger sei, dass die zuständige Behörde aber auch dann unabhängig handeln müsse, wenn der Europäische Haftbefehl auf einem nationalen Haftbefehl beruhe, den ein Richter erlassen habe.

Die Staatsanwaltschaften unterstehen dem Justizministerium und seien daher nicht unabhängig.

In Litauen hingegen ist die geforderte Unabhängigkeit gegeben.

Thomas Penneke

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

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