Bundesverfassungsgericht stärkt Strafverteidiger

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss die Rechte von Strafverteidigern gestärkt, die sich dem Verdacht der Geldwäsche ausgesetzt sehen. Die Verfassungsrichter haben klargestellt, dass der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand der Geldwäsche, § 261 Abs. 1 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) in solchen Fällen verfassungskonform auszulegen ist. Demnach machen sich die Juristen bei der Annahme von Honoraren aus illegalen Geschäften ihrer Mandanten nur dann strafbar, wenn sie die Herkunft des Geldes sicher kennen (Beschl. v. 28. Juli 2015, Az. 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14). Normalerweise kann sich wegen Geldwäsche bereits derjenige strafbar machen, der einen illegalen Hintergrund für möglich hält.

Die Richter bekräftigten damit ihre Rechtsprechung von 2004. Damit genießen Strafverteidiger auch weiter eine privilegierte Stellung. Denn normalerweise kann sich wegen Geldwäsche bereits derjenige strafbar machen, der einen illegalen Hintergrund für möglich hält. Die rechtliche Einschränkung sei nötig, um das Vertrauen von Anwalt und Mandant zu schützen, hieß es in der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung.

Trotzdem haben die Beschwerdeführer nichts davon, denn das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Wie die verfassungskonforme Auslegung im Einzelnen zu verwirklichen ist, bleibt jedoch den Fachgerichten vorbehalten. Die Verfassungsbeschwerde der zwei Rechtsanwälte und ihrer Mandantin wurde in diesem Fall mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer hätten eine Verletzung der Berufsfreiheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt bzw. sich nicht genug mit den vorinstanzlichen Entscheidungen auseinandergesetzt, auch die weiteren Grundrechtsrügen hatten keinen Erfolg.

Die beiden Rechtsanwälte, die die Verfassungsbeschwerde eingereicht hatten, waren zu Bewährungsstrafen verurteilt worden, weil sie aus Straftaten stammende Gelder eines Mandanten angenommen hatten. Dieser hatte im Rahmen eines Schneeballsystems Anleger um 312 Millionen Euro gebracht und war deswegen später gewerbsmäßigen Betrugs, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden.

Der Verurteilung der Rechtsanwälte lag die Überzeugung zugrunde, sie hätten in Bezug auf die Herkunft des Geldes aus Straftaten ihres Mandanten jeweils zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Das Oberlandesgericht hob das landgerichtliche Urteil gegen die Rechtsanwälte zwar im Rechtsfolgenausspruch auf, verwarf jedoch ihre Revision im Übrigen vollumfänglich.

Quellen:
LTO

Beck-online

Handelsblatt

2 BvR 2558/14 Vollständige Entscheidung

Thomas Penneke

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