Neues vom OLG Rostock zu “A.C.A.B.” – Aber nichts Gutes!

Das Aufhängen eines Banners mit dem Schriftzug A.C.A.B. (all cops are bastards) am Tribünenrand des Stadions in Anwesenheit von Polizeivollzugsbeamten während eines Fußballspiels ist eine straflose Kollektivbeleidigung und unterfällt auch nicht dem Tatbestand des § 118 OWiG. (Leitsatz des Gerichts) OLG Rostock, Beschluss vom 12.02.2018 – 21 Ss OWi 200/17
 
Doch Achtung, denn das OLG führt mehr im Beschluss aus:

Zu denken wäre, laut OLG, auch noch an eine Strafbarkeit gemäß § 125 I StGB wegen aufwieglerischen Landfriedensbruchs. Danach werde auch derjenige bestraft, der auf eine Menschenmenge einwirke, um ihre Bereitschaft zu fördern, sich als Täter oder Teilnehmer an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, zu beteiligen.
 
Eine solche Einwirkung auf eine Menschenmenge könne, so das OLG, auch durch das Zeigen von Parolen auf Spruchbändern erfolgen.
 
Für künftige vergleichbare Fälle könnte es sich indes anbieten, so das OLG, den Strukturen und Zielen der Suptras und der Zugehörigkeit und jeweiligen Funktion von Einzelpersonen innerhalb dieser Gruppierung im Rahmen von präventiven und strafprozessualen Strukturermittlungen vorausschauend durch die gezielte Erhebung und Sammlung gerichtsverwertbarer Erkenntnisse verstärkt nachzugehen und dabei besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob es im Umfeld von Fußballspielen des Vereins zu Auseinandersetzungen mit der Polizei kommt, die nach Art, Umfang und Ausführung sowie Ausstattung der daran teilnehmenden Fans (z.B. Vermummung, einheitliche Kleidung, Kleiderwechsel, Bewaffnung, Mitführung von Pyrotechnik etc.) den Schluss zulassen, dass diese Konfrontation mit den eingesetzten Ordnungskräften nicht spontan erfolgte, sondern geplant, vorbereitet und dann gezielt gesucht wurde, und ob gerade im unmittelbaren Vorfeld solcher Tumulte durch das Zeigen von Bannern berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass damit auch zum gewalttätigen Vorgehen gegen die Polizei aufgerufen werden sollte.
 
Was sagt man dazu? Werden jetzt durch das OLG Rostock hinsichtlich der Einstellung und des Ortes des Verwenden der Parole neue Maßstäbe gesetzt, die über die Strafbarkeit des § 185 StGB hinausgehen?
 
Ich hatte am 23.Januar 2015 in meinem Blog bzgl. dieses “A.C.A.B.” die Frage, ob es sich nicht um ein Werturteil handele, zur Diskussion gestellt. Hier der Link zum Beitrag.
 

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