Markenrecht: Pablo Escobar als Marke zu heiß für die EU!

In einer Entscheidung verweigert das EuG der Marke ‘Pablo Escobar’ den Eintrag in die EU-Unionsmarkenrolle. Auch wenn er nie straf­recht­lich ver­ur­teilt wor­den sei, werde der Name Pablo Escobar in der (spa­ni­schen) Öf­fent­lich­keit als Sym­bol des or­ga­ni­sier­ten Ver­bre­chens wahr­ge­nom­men. (EuG, Urteil vom 17.04.2024 – T-255/23).

Sachverhalt:

Die Escobar-Gesellschaft versuchte, den Namen des berüchtigten Drogenbosses Pablo Escobar als Unionsmarke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eintragen zu lassen. Dieser Antrag wurde jedoch vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum abgelehnt, mit der Begründung, dass der Name gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt, insbesondere in Spanien, wo Escobar wegen seiner Verbindungen zu Verbrechen und Drogenhandel bekannt ist.

Entscheidung:

Das EuG bestätigte die Entscheidung des EUIPO, den Namen Pablo Escobar nicht als Marke zuzulassen, da er untrennbar mit Drogenhandel, Drogenterrorismus und den daraus resultierenden Verbrechen und Leid verbunden wird. Das Gericht argumentierte, dass ein Markenschutz für diesen Namen gegen fundamentale moralische Werte und Normen verstoßen würde, die in der gesamten EU hochgehalten werden. Das Ge­richt be­ton­te, dass nicht gegen das Grund­recht von Pablo Es­co­bar auf Un­schulds­ver­mu­tung ver­sto­ßen werde. Auch wenn er nie straf­recht­lich ver­ur­teilt wor­den sei, werde er in der spa­ni­schen Öf­fent­lich­keit als Sym­bol des or­ga­ni­sier­ten Ver­bre­chens wahr­ge­nom­men.

Meinung und Schluss:

Die Entscheidung des EuG unterstreicht, dass nicht alles, was berühmt ist, auch markenfähig ist. In diesem Fall sorgt das Gericht dafür, dass die dunklen Schatten der Vergangenheit nicht durch kommerzielle Nutzung verherrlicht oder normalisiert werden sollen.

Ob dies funktioniert, ist fraglich. Die Verherrlichung ist nicht auf die Eintragung als Marke angewiesen. Die Waren und Dienstleistungen können auch ohne Markeneintragung erbracht werden.

Das Urteil ist durch die verwerte Eintragung in Spanien erfolgt. Ob ein Amt dies in Deutschland blockiert hätte, kann ich nicht sagen. Es ist auch noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können vor den EuGH ziehen.

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