🙈 Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause – JVA 🙈

🙈 Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause – JVA 🙈 ??? Der ‪‎Bundesgerichtshof‬ (BGH) hat einen ‪Strafrichter‬ für befangen erklärt und eines seiner Urteile aufgehoben. Grund ist der umstrittene Facebook-Auftritt des Richters.

Es geht um den Vorsitzenden der 2. Großen Strafkammer am ‪‎Landgericht‬ ‪Rostock‬. Dieser hatte auf seiner öffentlichen Facebook-Seite ein ‪‎Profilfoto‬ veröffentlicht. Das zeigt ihn auf einer Terrasse mit Bierglas in der Hand. Er trägt ein T-Shirt mit dem Aufdruck: “Wir geben ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA.”

Sorgt das in Zukunft für Eklats am Landgericht? 😳 Nicht alles was witzig vielleicht sein soll, wird auch witzig gesehen.

Das Beitragsbild stammt übrigens nicht von dem Richter. 😉 Es ist die Werbung für ein Restaurant. Darüber hatte ich mal berichtet. Gutes Steak aus der JVA. 

Aus dem Beschluss (für alle, die weiterlesen):
„Die Ablehnung eines Richters ist nach § 24 Abs. 2 StPO gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger bzw. verständiger Angeklagter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 23; Urteil vom 12. November 2009 – 4 StR 275/09, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 21).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Inhalt der öffentlich und somit auch für jeden Verfahrensbeteiligten zugänglichen Facebook-Seite dokumentiert eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden, die bei verständiger Betrachtung besorgen lässt, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig. Die beschriebene Facebook-Seite enthält auch einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden und betrifft deshalb nicht lediglich dessen persönliche Verhältnisse. Unter diesen Umständen war ein noch engerer Zusammenhang mit dem konkreten, die Angeklagten betreffenden Strafverfahren nicht erforderlich, um bei ihnen die berechtigte Befürchtung zu begründen, dem Vorsitzenden mangele es an der gebotenen Neutralität. Das in dem Ablehnungsgesuch dargelegte Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden ist deshalb gerechtfertigt.“‚ Dessen Internetauftritt ist insgesamt mit der gebotenen Haltung der Unvorgenommenheit eines im Bereich des Strafrechts tätigen Richters nicht zu vereinbaren.“

https://www.facebook.com/strafverteidiger.penneke/posts/799011910230712