Wenn der Freispruch nicht ordentlich im Urteil begründet ist

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Freispruch! – Staatsanwalt: “Na und?!”

War das eine Freude – beim Angeklagten und beim Verteidiger. Sogar im Publikum gab es Tränen und das Gericht war sichtlich auch gerührt. Nur der Staatsanwalt verstand die Welt nicht mehr, denn am Ende einer doch sehr intensiven Hauptverhandlung, entschied das Landgericht Neuruppin, den Angeklagten freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und …… hatte leider (erst einmal) Erfolg.

 

Viele haben mich in den letzten zwei Wochen gelöchert, was denn nun am 24. Februar 2015 beim Bundesgerichtshof in Leipzig raus kam. Hätte ich gewonnen, hätte ich schon der ganzen Welt die Entscheidung des Gerichts mitgeteilt. Ich habe jetzt aber nicht deswegen geschwiegen, weil ich nicht verlieren kann. Daran lag es nicht. Mir war das Ergebnis von vornherein klar (siehe hierzu unten). Auf der Rückfahrt von Leipzig hatte ich einfach keine Zeit einen entsprechenden Text vorzubereiten, da ich schwerwiegende andere Fälle vorbereiten musste. Ich wollte zudem auf die schriftlichen Gründe des Bundesgerichtshofs warten, die mir jetzt vorliegen.

Sachverhalt: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brandstiftung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dem Angeklagte ist mit der Anklage vorgeworfen worden, auf dem Dachboden des auch von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses ein Feuer entzündet zu haben, das die Holzbalken des Dachstuhls ergriff und mit eigener Flamme weiter brannte. Das zur Evakuierung des Hauses führende Feuer wurde durch die Feuerwehr gelöscht; es entstand ein Sachschaden in Höhe von fast 26.000 EUR. Die Hauptverhandlung ergab, dass die Einlassung des Angeklagten durch die Zeugen und weiteren Beweise nicht widerlegt werden konnte. Es gab auch keinen objektiven Beweis, dass es der Angeklagte gewesen ist.

Wird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen im Urteil regelmäßig zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht als erwiesen erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnte; nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGH 8. Mai 2014 – 1 StR 722/13).

“Das Urteil leidet jedoch an einem solchen durchgreifenden Darstellungsmangel.”

(Urteil vom 24. Februar 2015 5 StR 621/14)

 

Die Darstellung der festgestellten Tatsachen fehlte im vorliegenden Urteil leider gänzlich und brachte das Urteil schon hierin zu Fall.

 

Was nützt einem der schönste Freispruch, wenn das Gericht in seinen schriftlichen Gründen (und nur die entscheiden) diesen eklatanten Fehler macht?

 

🙁

 

Da half auch das schönste Plädoyer nicht mehr. Ich erklärte dem Senat, dass hier wenigstens mal ein Urteil vorläge, dass sich nicht langweilig und mit dauernden Wiederholungen liest. Der Vorsitzende gab mir zwar Recht: “Es ist spannend wie ein Krimi, Herr Penneke”. Doch nach der Beratung am 24. Februar 2015 entschied der Bundesgerichtshof, dass das Urteil des Landgerichts Neuruppin aufgrund dieses Fehlers aufgehoben wird und erneut verhandelt werden muss.

 

So leid es mir tut, aber der Bundesgerichtshof hat Recht – zum Leidwesen des Angeklagten, der nun noch einmal durch die ganze Verhandlung (mit allen Höhen und Tiefen) muss.

 

Thomas Penneke

Fachanwalt für Strafrecht

 

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